Читать книгу Rechtsdienstleistungsgesetz - Michael Kleine-Cosack - Страница 110
(1) Schutzwilligkeit
Оглавление23
Von der Notwendigkeit der Sicherung der Qualität der Rechtsdienstleistung kann nur dann gesprochen werden, wenn der Auftraggeber überhaupt eine Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 – also mit Rechtsprüfung – wünscht. Zwar ist aus dem Text des § 2 I in der endgültig beschlossenen Fassung die entsprechende subjektive Einschränkung des Erlaubnisvorbehalts gestrichen worden. Dieser Federstrich ändert jedoch nichts an der Notwendigkeit der Einschränkung des RDG; sie ergibt sich – neben dem Erforderlichkeitsgebot des § 2[21] – aus dem Schutzzweck des Gesetzes. Schutzbedürftig ist nur derjenige, der willens ist, ihn in Anspruch zu nehmen.
24
Ebenso ergibt sich aus dem Gebot einer verfassungskonformen Auslegung des RDG, dass der Erlaubnisvorbehalt nicht gelten kann bei fehlendem Willen des Auftraggebers, eine Rechtsdienstleistung in Auftrag zu geben. Schließlich müsste er sie bezahlen und kann niemand zu seinem „Glück“ gezwungen werden. Ebenso wenig wie der objektive Bedarf im Gesundheitswesen den Kranken zwingen kann, zum Arzt zu gehen und sich u. U. auch noch operieren zu lassen, können auch Rechtsdienstleistungen aufgezwungen werden.
25
Wird ein Auftrag erteilt, eine Rechtsdienstleistung wie z. B. den Abschluß eines Unternehmenskaufvertrags ohne Rechtsprüfung zu erbringen, dann kann auch der Erlaubnisvorbehalt des RDG nicht greifen. Der entsprechende Wille kann ausdrücklich oder konkludent bekundet werden. Letzteres kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber sich mit seinen Problemen Personen anvertraut, die eindeutig keine Rechtsberater sind; werden z. B. Handelsvertreter, Kaufleute, Gewerbetreibende, Astrologen oder Priester – oder im Ausland ansässige Berater[22] – zur Geschäftsbesorgung eingeschaltet, dann spricht dies gegen den Auftrag zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung und gilt der Erlaubnisvorbehalt des RDG im Prinzip nicht.
26
Nichts anderes gilt, wenn Rechtsanwälte oder Notare selbst Auftraggeber sind, falls sie z. B. Treuhänder beauftragen mit dem Abschluß von Verträgen. Die gegenteilige Ansicht des 4. Senats des BGH[23] war ein Musterbeispiel für die erwähnte sträfliche Vernachlässigung der Prüfung der Funktionen des RBerG. Wäre sie zutreffend, dann käme man zu dem schlicht absurden Ergebnis, dass das RBerG auch Rechtsanwälte und Notare schützen soll mit der Konsequenz, dass sie auch noch trotz eigener Kompetenz einen Rechtsanwalt mit der Beratung beauftragen und bezahlen müssten. Zu Recht wurde daher in der Gesetzesbegründung distanziert Abstand genommen von der „unseligen“ BGH-Rechtsprechung zu Treuhandfällen.[24]