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b) Erforderlichkeit einer Auslegung des Spezialgesetzes

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Die in der Praxis entscheidende Frage nach dem Umfang der Verdrängung des RDG durch das Spezialgesetz richtet sich nach dessen Reichweite.

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aa) Sie ist im Einzelfall unter Zugrundelegung des allgemeinen Methodenkanons wie Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte etc. zu ermitteln. Zudem ist auch das Spezialgesetz – wie das RDG – verfassungs- sowie europarechtskonform restriktiv auszulegen.

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bb) Maßgeblich ist das in anderen Gesetzen umschriebene Tätigkeitsbild bzw. der darin festgelegte Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich. Je umfassender eine Tätigkeit in einem anderen Gesetz geregelt sei, desto weniger Raum bleibt für das RDG. Enthält das Spezialgesetz hingegen nur beschränkte Regelung, desto eher kommt eine subsidiäre Anwendung des RDG in Betracht.

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cc) Spezialgesetze können – positiv – Erweiterungen wie auch – negativ – Einschränkungen gegenüber dem RDG enthalten. Ein Rückgriff auf das RDG scheidet aus, wenn das Spezialgesetz eine abschließende Regelung enthält, indem es z. B. eine Rechtsberatungsbefugnis der Normadressaten außerhalb des spezialgesetzlich geregelten Bereichs ausdrücklich – z. B. durch das Wort „nur“ bzw. ein dezidiertes Verbot – oder konkludent ausschließt. Dabei sind auch die Motive des Gesetzgebers bedeutsam, soweit sie textlich ihren Niederschlag gefunden haben.

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