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bb) Rechtsverkehr
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Als Schutzzweck wird in der Gesetzesbegründung weiter auf den Schutz des Rechtsverkehrs abgestellt. Ihm kann aber nur eine im Verhältnis zum Schutz des Rechtsuchenden nachrangige Bedeutung beigemessen werden, da es Letzterem gestattet ist, die Rechtsdienstleistung selbst zu erbringen. Zum Rechtsverkehr gehört der Verkehr mit Behörden sowie Dritten. Deren Arbeit würde wesentlich erschwert durch die Tätigkeit nicht sachkundiger Personen, die nicht die persönliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen,[33] z. B. weil ihnen die erforderliche Qualifikation fehlt oder sie möglicherweise bereit sind, bei der Wahrnehmung fremder Interessen geltendes Recht zu mißachten. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus:[34]
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„Ein hochwertiges Gemeinschaftsgut ist aber auch der Schutz des Rechtsverkehrs vor unqualifizierten Rechtsberatern. Auch die Gegner des Rechtsuchenden müssen vor einer unqualifizierten Rechtsbesorgung geschützt werden. Dies zeigt sich besonders deutlich im Bereich des Forderungsinkassos (vgl. Begründung zu § 2 Absatz 2), gilt aber in anderen rechtsbesorgenden Bereichen entsprechend. In gleicher Weise dient die Reglementierung rechtsdienstleistender Tätigkeiten dem Schutz aller übrigen Personen und Stellen, die mit der Tätigkeit eines Rechtsdienstleistenden in Berührung kommen können. Dies betrifft zunächst Behörden, bei denen sich die Vertretungsbefugnis in Ermangelung spezieller Verfahrensregelungen unmittelbar nach dem RDG richtet, aber auch Gerichte, auf deren Tätigkeit außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ausstrahlen, sowie sonstige Beteiligte, etwa Drittschuldner, an die sich der Rechtsdienstleistende wendet.“