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4. Rechtsdienstleistungsbefugnis bei Fehlen eines Spezialgesetzes

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Soweit ein Spezialgesetz keine Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen einräumt, richtet sich die Berechtigung allein nach dem RDG. Dies gilt auch z. B. für Volljuristen, Hochschullehrer, Personen mit nur einem juristischen Staatsexamen wie auch Fachhochschuljuristen. Hier kommt eine Erlaubnispflicht nur dann nicht in Betracht, wenn die (teleologische sowie verfassungskonforme) Auslegung der §§ 2, 3 und 5, 6 ff. zur Erlaubnisfreiheit führt.

Rechtsdienstleistungsgesetz

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