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IV. Spezialgesetz, Abs. 2

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Das RDG regelt die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht mehr abschließend.[52] Befugnisse zur Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung können sich auch aus anderen Gesetzen ergeben. § 1 II RDG bestimmt: „Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.“ Rechtsdienstleistungsbefugnisse können sich daher auch aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergeben. Damit ist die Geltung des eigentlich auch unter dem RBerG maßgeblichen,[53] jedoch von der h.A. verkannten bzw. abgelehnten Grundsatzes des „Lex specialis derogat legi generali“ gesetzlich bestimmt. Die Reichweite und Bedeutung der Bestimmung ist jedoch fraglich.

Rechtsdienstleistungsgesetz

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