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3. Irrelevante Zwecke

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Außer der Sicherung der Qualität der Rechtsdienstleistungen werden nach dem RDG keine anderen Schutzzwecke verfolgt. Mit der Regelung des § 1 I 2 erteilt der Gesetzgeber allen Bestrebungen – vor allem von anwaltlicher Seite wie u. a. von Henssler[36] oder Dombek[37] zum RBerG – eine klare Absage, den Anwendungsbereich über den Qualitätssicherungsaspekt hinaus –auszudehnen. Die genaue Überprüfung – auch der aktuellen Judikatur wie der ABG – ergibt jedoch, dass – wenn auch verstreckt – gelegentlich irrelevante Zwecke noch teilweise die Auslegung bestimmen.

Rechtsdienstleistungsgesetz

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