Читать книгу Rechtsdienstleistungsgesetz - Michael Kleine-Cosack - Страница 114
3. Irrelevante Zwecke
Оглавление40
Außer der Sicherung der Qualität der Rechtsdienstleistungen werden nach dem RDG keine anderen Schutzzwecke verfolgt. Mit der Regelung des § 1 I 2 erteilt der Gesetzgeber allen Bestrebungen – vor allem von anwaltlicher Seite wie u. a. von Henssler[36] oder Dombek[37] zum RBerG – eine klare Absage, den Anwendungsbereich über den Qualitätssicherungsaspekt hinaus –auszudehnen. Die genaue Überprüfung – auch der aktuellen Judikatur wie der ABG – ergibt jedoch, dass – wenn auch verstreckt – gelegentlich irrelevante Zwecke noch teilweise die Auslegung bestimmen.