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cc) Rechtsordnung

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Schließlich wird der Schutz der Rechtsordnung als Schutzzweck des RDG genannt Ihm kann ebenfalls nur eine im Verhältnis zum Schutz des Rechtsuchenden nachrangige Bedeutung beigemessen werden, da Letzterer berechtigt ist, die Rechtsdienstleistung selbst zu erbringen. Die Gesetzesbegründung führt zu diesem dritten Schutzzweck aus:[35]

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„Auch der Schutz der Rechtsordnung an sich rechtfertigt es, Rechtsdienstleistungsbefugnisse insgesamt stärker einzuschränken als allgemeine Dienstleistungsbefugnisse. Das Recht darf als höchstrangiges Gemeinschaftsgut grundsätzlich nicht in die Hände unqualifizierter Personen gelangen, da es als „gelebtes Recht“ maßgeblich durch die Personen beeinflusst und fortentwickelt wird, die Recht beruflich anwenden. Eine Freigabe der beruflichen Anforderungen hätte negative Auswirkungen auf die Rechtskultur und könnte die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege insgesamt gefährden.“

Rechtsdienstleistungsgesetz

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