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a) Vorrang des Spezialgesetzes
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Soweit außergerichtliche Rechtsdienstleistungsbefugnisse in anderen Gesetzen geregelt sind, besteht ein genereller Vorrang dieser speziell geregelten Rechtsberatungsbefugnisse gegenüber den Regelungen des RDG. Durch diese Klarstellung des Rangverhältnisses sollen – so die ABG[55] – Änderungen des RDG aufgrund von Widersprüchen zu anderen gesetzlichen Regelungen vermieden werden. Wenn danach bestimmte Rechtsdienstleistungen erlaubt oder verboten sind, ist insoweit nur die Spezialregelung maßgeblich. Soweit Spezialgesetze die Rechtsdienstleistungsbefugnis auf einem Gebiet – etwa im Bereich des Steuerrechts – abschließend regeln, kann – so die ABG – eine Rechtsdienstleistungsbefugnis aus dem RDG nicht abgeleitet werden.
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Insbesondere die umfassende Rechtsberatungs- und -vertretungsbefugnis der Rechtsanwälte leitet sich allein aus den Vorschriften der BRAO ab. Entsprechendes gilt für die Rechtsdienstleistungsbefugnisse der Patentanwälte, Notare, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer aufgrund der entsprechenden Berufsgesetze. So richtet sich die steuerrechtliche Rechtsdienstleistungskompetenz der Steuerberater vor allem nach dem StBerG. Eine gesonderte, redundante Regelung dieser Rechtsberatungsbefugnisse ist im RDG nicht enthalten.