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b) Versicherungsvermittler

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Eine Spezialregelung enthält z. B. für den Versicherungsbereich die GewO.[59] Bei den Versicherungsvermittlern wurde in § 34d GewO die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. EG Nr. L 9 S. 3 v. 15.1.2003) umgesetzt. § 34d I 1 GewO fasst unter dem Oberbegriff „Versicherungsvermittler" den Versicherungsmakler und den Versicherungsvertreter zusammen und unterwirft sie einer Erlaubnis für ihre Tätigkeit durch die zuständige Industrie- und Handelskammer. Die Zulässigkeit der Rechtsberatung durch Versicherungsvermittler ist in § 34d I 1 4 GewO geregelt. Die entscheidende Passage lautet: „Die Versicherungsmaklererlaubnis enthält die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung und Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten.“

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Fraglich ist nun, ob Versicherungsmakler außerhalb des Bereichs von Versicherungsverträgen, z. B. bei der Schadensabwicklung, für die Versicherung und/oder den Versicherten rechtsbesorgend tätig sein können.[60] In der Literatur wird zum Teil vertreten, für den Versicherungsmakler werde der Bereich der zulässigen rechtsberatenden Nebenleistungen abschließend durch § 34d I 4 GewO bestimmt.[61]

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Tatsächlich ist die Bestimmung aber so zu verstehen, dass sie die selbstständige entgeltliche Rechtsberatung — also als Hauptleistung erfasst. Für rechtsberatende Tätigkeiten als Nebenleistung gilt – so auch das OLG Köln[62] – nach wie vor § 5 I 1 RDG.[63] Sie waren ihnen schon früher am Maßstab des RBerG erlaubt. Die Befugnis war schon immer unstreitig, soweit es die Beratung der Versicherer betraf. Das LG Hamburg[64] hatte zudem überzeugend dargelegt, dass die Befugnis zur Rechtsberatung auch zugunsten von Versicherten besteht. Das OLG Hamburg[65] hat diese Entscheidung bestätigt und nur insoweit eine – teleologische wie verfassungsrechtlich unhaltbare und praxisfremde – Einschränkung vorgenommen für Fälle, in denen „feststeht“, dass ausschließlich der versicherungsfreie Bereich betroffen ist.

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Aus dem Gesetzeswortlaut des § 34d GewO kann – z. B. wegen des Fehlens des Wortes „nur“- nicht geschlossen werden, dass die darin enthaltene Regelung abschließend die Rechtsberatungsbefugnis der Versicherungsmakler regeln soll.[66] Auch die Gesetzesbegründung deutet auf einen nicht abschließenden Charakter der Regelung. Die Regelung will die bisherige Praxis der Versicherungsmakler, Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Schadensfall zu beraten, nicht ändern und nicht abschaffen. In der Begründung zu § 34d I 4 GewO in der Fassung des Entwurfs des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts[67] ist festgehalten, dass die Regelung des § 34d I 4 GewO die Vertretung von Versicherungsnehmern sowie die Geltendmachung von Ansprüchen im Schadensfall wie bisher als Annexzuständigkeit erlaube, wenn sie im Zusammenhang mit einer makelnden Tätigkeit erfolge. Der Hinweis auf die Annexzuständigkeit in der Begründung zu § 34d I 4 GewO bezog sich seinerzeit auf die geltende Fassung des Art. 1 § 5 RBerG.

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