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1. RDG als lex generalis

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Durch § 1 II wird das RDG im Verhältnis zu anderen Gesetzen als lex generalis gekennzeichnet.[54] Dies bedeutet einerseits, dass Rechtsdienstleistungsbefugnisse, die anderweitig wie z. B. in der BRAO, der WPO oder dem StBerG geregelt sind, keiner Regelung im RDG bedürfen, da sich deren Inhalt und Umfang allein aus dem Spezialgesetz ergeben. Die Konsequenz dieser ausdrücklichen Fixierung des RDG als lex generalis ist, dass es nur noch eine Auffangregelung beinhaltet, deren Bedeutung durch Spezialgesetze erheblich reduziert wird und zukünftig erst recht werden kann.

Rechtsdienstleistungsgesetz

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