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a) Kein (Konkurrenz-)Schutz der Anwaltschaft
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So dient das RDG nicht dem Wettbewerbsschutz der Rechtsanwälte. Es schützt nicht den Bestand einer funktionsfähigen Anwaltschaft.[38] Ein solches Schutzgut wäre eine schon grundsätzlich verfassungsrechtlich mehr als problematische Zielsetzung. Bedenklich ist daher die Regelung des § 4 RDG, welche weitgehend einen solchen Konkurrenzschutz gegen eine Rechtsberatung durch Rechtsschutzversicherungen beinhaltet.[39] Grundrechte schützen aber nicht vor oder gegen Konkurrenz;[40] die verfassungsrechtlich verbürgte Berufsfreiheit gilt nicht nur für Rechtsanwälte. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn ohne das RDG der Bestand einer für den Rechtsstaat und die Rechtspflege unverzichtbaren funktionsfähigen Anwaltschaft gefährdet wäre, was bisher nicht einmal ansatzweise substantiiert nachgewiesen ist und auch durch die Erfahrungen in anderen Ländern ohne dem RDG vergleichbare Restriktionen nicht bestätigt wird.
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Schon nach der Rechtsprechung des BVerfG zum RBerG kam diesem Aspekt allenfalls eine sehr beschränkte gemeinwohlrelevante Bedeutung zu.[41] Zu den Gemeinwohlbelangen im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Rechtspflege zähle bei der Abgrenzung spezialisierter Berufe und der ihnen vorbehaltenen Aufgaben zwar auch der Erhalt einer leistungsfähigen Berufsgruppe wie einer leistungsfähigen Anwaltschaft. Dieser Belang sei allerdings insofern nur von Bedeutung, als er dem unmittelbaren Gesetzeszweck diene. Schutz vor Wettbewerb könne allenfalls dann geboten sein, wenn sonstige Gemeinwohlbelange gefährdet würden, denen die Zugangsschranken oder Berufsausübungsregelungen eines Berufs gerade zu dienen bestimmt seien. Soweit eine fühlbare Beeinträchtigung der für eine ordnungsgemäße Rechtspflege benötigten Anwaltschaft nicht zu besorgen sei, könnten rechtliche Bestimmungen nicht zum Schutz vor oder gegen Konkurrenz dienen.[42] In einem Beschluss aus dem Jahre 2002 hat das BVerfG[43] den Konkurrenzschutz der Rechtsanwaltschaft als Gesetzeszweck überhaupt nicht mehr erwähnt.