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a) Steuerberater

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So ist die steuerzentrierte Rechtsberatung der Steuerberater nur im StBerG geregelt und kann auch von den nach diesem Spezialgesetz zur Erbringung derartiger Dienstleistungen Berechtigten nur im dort normierten Umfang erbracht werden. [56] Für vom StBerG nicht erfasste Rechtsdienstleistungen wie z. B. Nebenleistungen der Steuerberater im Arbeits- und Sozialrecht – so in sozialrechtlichen Statusfeststellungsverfahren[57] – oder die Testamentsvollstreckung gilt hingegen das RDG. Soweit die Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer keine durch die §§ 3, 33 StBerG oder 2 II WPO oder 316 HGB gedeckten Tätigkeiten ausüben, kommt eine Erlaubnisfreiheit nur am Maßstab der §§ 2, 3, 5 RDG in Betracht.[58]

Rechtsdienstleistungsgesetz

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