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3.Erlass der Hamburgischen Bauordnung von 2005; Änderungen der Bauordnung seit 2005
Оглавление3.1 Die neue Hamburgische Bauordnung wurde als Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft – Drucksache 18/2549 – in das Parlament eingebracht. Der federführende Stadtentwicklungsausschuss legte die Vorlage mit der Berichtsdrucksache 18/3230 am 2.12.2005 dem Plenum der Bürgerschaft vor. Am 7.12.2005 wurde das Gesetz unter Annahme der Empfehlungen aus der Drucksache 18/3230 beschlossen.
3.2 Mit dem Gesetz zur Sicherstellung klimaschutzrechtlicher Anforderungen im Baugenehmigungsverfahren vom 17.2.2009 (GVBl S. 43) wurde die Bauordnung an die Erfordernisse des Klimaschutzes angepasst. Durch Änderung des § 68 HBauO wurde die Prüfung energetischer Standards der Hamburgischen Klimaschutzverordnung und der Energieeinsparverordnung im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren ermöglicht. Dazu wurde die Energieeinsparung in § 68 Abs. 1 HBauO, in § 68 Abs. 2 HBauO (vereinfachtes Genehmigungsverfahren) und in § 68 Abs. 4 HBauO (Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung; nunmehr ebenfalls in § 68 Abs. 2 HBauO geregelt) jeweils als neues Prüfthema hinzugefügt. Ausgenommen sind lediglich Gebäude der Gebäudeklasse 1 sowie bestimmte Fallgruppen von Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 im Anwendungsbereich des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Das Gesetz enthielt im Übrigen die notwendigen Änderungen der Bauvorlagenverordnung, der Prüfverordnung und der Baugebührenordnung.
3.3 Die Änderung der Bauordnung durch das Gesetz vom 24.11.2009 (GVBl S. 402) wurde aufgrund einer Besonderheit des hamburgischen Wegerechts erforderlich. Die öffentlichen Wege in Hamburg stehen im öffentlichen Eigentum. Aus diesem Grund kann an diesen Flächen keine Baulast bestellt werden. Mit der Änderung des § 79 Abs. 1 HBauO wurde klargestellt, dass in Fällen von öffentlichem Eigentum an einer Grundfläche eine Baulast (z. B. in Fällen des § 7 HBauO oder des § 48 HBauO) durch die Erteilung einer vergleichbar dauerhaften Sondernutzungserlaubnis, den Abschluss eines entsprechenden Sondernutzungsvertrages bzw. die Erteilung einer vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Gestattung ersetzt werden kann.
3.4 Auswirkungen auf die Hamburgische Bauordnung hatte auch das Hamburgische Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie und über weitere Rechtsanpassungen vom 15.12.2009 (GVBl S. 444). Mit dem Gesetz wurde § 67 HBauO über die Bauvorlageberechtigung an die Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie angepasst. Anpassungen waren dabei nur im Bereich der sog. beschränkten Bauvorlageberechtigung für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 erforderlich. Es wurde eine Regelung aufgenommen (§ 67 Abs. 3 Satz 2 HBauO), nach der Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellter Staaten für diese Wohngebäude bauvorlageberechtigt sind, sofern sie über eine Ausbildung verfügen, die den in § 67 Abs. 3 Satz 1 HBauO genannten Ausbildungen gleichwertig ist. Im Hinblick auf die unbeschränkte Bauvorlageberechtigung nach § 67 Abs. 2 HBauO waren Änderungen in der Bauordnung nicht erforderlich. Die Hamburgische Bauordnung nimmt nämlich insoweit vollen Umfangs auf die Regelungen des Hamburgischen Architektengesetzes und des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen Bezug. Die Änderung der Regelungen zur Bauvorlageberechtigung wurde überdies zum Anlass genommen, in § 67 Abs. 2 Nr. 2 HBauO die Bezugnahme auf das Hamburgische Gesetz über das Ingenieurwesen zu aktualisieren und in § 67 Abs. 5 HBauO die bisher verwandte Berufsbezeichnung „Garten- und Landschaftsarchitektinnen und –architekten“ an die im Hamburgischen Architektengesetz verwandte neue Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten“ anzupassen.
Schließlich wurde die mit der neuen Hamburgischen Bauordnung von 2005 in § 67 Abs. 6 HBauO neu eingeführte beschränkte Bauvorlageberechtigung für gebäudetechnische Anlagen wieder aufgehoben. Stattdessen wurde in Anlehnung an § 65 Absatz 3 der Musterbauordnung in § 67 Abs. 1 Satz 2 HBauO geregelt, dass eine Bauvorlageberechtigung für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als den in den Absätzen 2 bis 5 genannten verfasst werden, nicht erforderlich sei. Da zu diesen Bauvorlagen auch die Bauvorlagen über gebäudetechnische Anlagen zählen, konnte die Regelung des Absatzes 6 entfallen.
3.5 Umfänglicher waren die Änderungen der Bauordnung durch das Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und des Wohnwagengesetzes vom 27.4.2010 (GVBl S. 337). Die Änderungen waren das Ergebnis der umfangreichen Evaluierung der Hamburgischen Bauordnung auf Grund der Verpflichtung aus § 83 Abs. 7 HBauO, die den Senat gegenüber der Bürgerschaft verpflichtete, ihr über die Erfahrungen bei der Durchführung der Neufassung der Bauordnung zu berichten.
Aus dem Evaluierungsbericht (s. insoweit Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft, Drucksache 19/4798 vom 8.12.2009) ergaben sich zahlreiche Änderungen der Hamburgischen Bauordnung, insbesondere:
– Im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit ihrer Bewohnerinnen und Bewohner werden Wohngebäude, die speziell für behinderte und alte Menschen errichtet werden, in den Katalog der Sonderbauten aufgenommen (§ 2 Abs. 4 Nr. 9a HBauO).
– Die Evaluierung hatte gezeigt, dass die Wiederaufnahme auch qualitativer Anforderungen an die Gestaltung von Kinderspielflächen erforderlich ist, damit kindgerechte Spielflächen hergestellt werden. Deshalb wurde eine Verpflichtung in § 10 Abs. 1 Satz 1 HBauO aufgenommen, nach der die Spielflächen mit geeigneter Ausstattung für Kinder zu versehen sind.
– Das Werbeverbot aus § 13 Abs. 3 Nr. 4 HBauO an öffentlichen Gebäuden repräsentativen oder städtebaulich herausragenden Charakters wurde auf den Stadtteil HafenCity ausgedehnt. Hiermit wird der besonderen Bedeutung der HafenCity für das Stadtbild Hamburgs Rechnung getragen. Von Bedeutung für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Werbeanlagen ist auch die Neuregelung in § 13 Abs. 3 Satz 2 HBauO, nach der die dort geregelte Privilegierung sich nur auf zeitlich befristete Werbeanlagen beziehen soll, die dem Wohl der Allgemeinheit unmittelbar, insbesondere durch ihre Werbeaussage, dienen. Die Förderung des Wohls der Allgemeinheit durch finanzielle Unterstützung aus Webeeinnahmen allein ist dagegen nicht Zielsetzung der Privilegierung.
– Hervorzuheben sind die Änderungen in § 68 HBauO, insbesondere in Absatz 2. Die bis dahin vorgesehene Prüfung der Nachweise zur Standsicherheit und zum Brandschutz sowie der Anforderungen an Rettungswege durch Prüfsachverständige für Bautechnik hatte sich nach den Erkenntnissen der Evaluierung nicht bewährt. Deshalb wurde die Prüfung der bautechnischen Nachweise einschließlich der Anforderungen an Rettungswege auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren wieder der bauaufsichtlichen Prüfung unterstellt. Diese Änderung führte dazu, dass die Fristen im vereinfachten Genehmigungsverfahren in den Fällen, in denen die bautechnischen Nachweise zu prüfen sind, von einem auf zwei Monate verlängert werden mussten (vgl. § 61 Abs. 3 HBauO).
– Auch im Hinblick auf das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung führte das Gesetz zu Änderungen. Hervorzuheben ist insoweit der neue § 70 Abs. 2 Satz 3 HBauO. Mit ihm soll ermöglicht werden, Bauvorlagen zu den bautechnischen Nachweisen (u. a. zur Standsicherheit, zum Wärmeschutz und zur Energieeinsparung sowie zur technischen Ausführung der für den Brandschutz bedeutsamen Bauteile), zu den Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, zu den Grundstücksentwässerungsanlagen, zur Baustelleneinrichtung und für die befristete Sondernutzung von öffentlichen Wegen nachreichen zu können und sie später mit einem Ergänzungsbescheid genehmigen zu lassen. Mit dieser Änderung sollte der Prozesshaftigkeit des Baugeschehens stärker Rechnung getragen werden und eine flexiblere Ausgestaltung des Baugenehmigungsverfahrens ermöglicht werden, ohne den Grundsatz der Baugenehmigung aus einer Hand in Frage zu stellen. Hiermit im Zusammenhang steht die Änderung des § 72 Abs. 1 Satz 2 HBauO, nach der die Genehmigung gegebenenfalls unter dem Vorbehalt ergänzender Genehmigungen erteilt werden kann.
– Die Geltungsdauer von Vorbescheiden wurde von einem auf zwei Jahre verlängert (§ 73 Abs. 2 HBauO).
– Umfangreich überarbeitet und angepasst wurde schließlich auch der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben aus der Anlage 2 zu § 60 HBauO.
3.6 Im Rahmen der Evaluierung wurden in Bezug auf das vereinfachte Genehmigungsverfahren Befürchtungen geäußert, dass Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht und anderen Rechtsbereichen aufgrund des eingeschränkten Prüfumfanges nicht eingehalten würden. Um dies bewerten zu können, wurden ca. 200 im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigte und anschließend errichtete Bauvorhaben darauf untersucht, ob die im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht geprüften materiellen öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten worden waren.
Aufgrund der erzielten Ergebnisse (s. Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft, Drucksache 20/1110) wurde die Bauordnung mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung vom 20.12.2011 (GVBl S. 554) geändert. In § 61 Abs. 2 Satz 1 HBauO wurde der Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens um vier Themen erweitert, nämlich die Einhaltung der Anforderungen des § 10 HBauO (Kinderspielflächen), des § 16 HBauO im Hinblick auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, des § 52 HBauO (barrierefreies Bauen) und des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz bei Gebäuden mit gewerblichen Nutzungen oder mit Tiefgaragen. Im Hinblick auf die Prüfbereiche des § 16 HBauO und des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen von den Bauprüfabteilungen die jeweiligen Fachdienststellen eingeschaltet werden. Deshalb wurde die Genehmigungsfrist in § 61 Abs. 3 HBauO bei Prüfung der genannten Prüfthemen auf zwei Monate verlängert.
3.7 Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung vom 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), das am 1.2.2014 in Kraft getreten ist, wurde die bis dahin bestehende Verpflichtung zur Herstellung oder zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge bei Wohnungsbauvorhaben abgeschafft. Bei Wohnungsbauvorhaben (umfasst werden neben reinen Wohnungen auch Wohnheime) sind nur die notwendigen Fahrradplätze nachzuweisen. Damit wollte der Gesetzgeber dem besonderen öffentlichen Interesse an der Neuerrichtung von Wohnungen Rechnung tragen und den Wohnungsbau erleichtern (vgl. Bürgerschaftsdrucksache 20/9751). Es hatte sich herausgestellt, dass der jeweilige Stellplatzbedarf im Wohnungsbau stark von der Art der Wohnung, der Wohnungsgröße und dem jeweiligen Standort abhängig ist.
3.8 Um die aufgrund des unvorhergesehen hohen Zustroms an geflüchteten Menschen erforderlichen Unterkünfte zügig errichten zu können, wurde mit dem Gesetz über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns im Baugenehmigungsverfahren in Bezug auf Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende vom 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), das am 26.2.2016 in Kraft getreten ist, die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns zur Errichtung der Unterkünfte in § 72a HBauO eingeführt.
3.9 Mit dem Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), das teilweise am 7.2.2018 und teilweise am 1.5.2018 in Kraft getreten ist, wurden insbesondere
– der Wohnungsbau erleichtert, in dem die Zulässigkeit der Holzbauweise bis zur Hochhausgrenze von 22 m erweitert wurde (§ 24 Abs. 3), die Pflicht zum Einbau eines Aufzuges bei Schaffung zusätzlichen Wohnraums durch Dachausbau oder Aufstockungen bei mehr als 13 m Gebäudehöhe als nicht anwendbar geregelt wurde (§ 37 Abs. 4 S. 1 HS 2) und in Bezug auf die Schaffung zusätzlichen Wohnraums durch Dachausbau oder Aufstockungen ein neuer Abweichungstatbestand geschaffen wurde (§ 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 3),
– durch Einfügen eines neuen § 59 Abs. 4 HBauO eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren nach der Seveso-III-Richtlinie der EU eingeführt,
– die HBauO an die Bauproduktenverordnung der EU (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) angepasst, indem unter weitest gehender Übernahme der Regelungen der MBO mit den neuen §§ 19a bis 23a HBauO eine grundlegende Systemumstellung in Bezug auf die rechtliche Bewertung von Bauprodukten und Bauarten erfolgte,
– der Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung auf die Zulassung des Vorhabens als solches beschränkt; aufgrund des neuen § 62 Abs. 1 S. 2 HBauO entfällt die Prüfung der Maßnahmen, die ausschließlich die Ausführung des genehmigten Vorhabens betreffen (vgl. zum Begriff der Bauausführung vor allem §§ 14 ff., 72a, 73 HBauO) und
– zum Voranbringen der Digitalisierung in § 81 Abs. 6 HBauO klargestellt, dass der Senat durch Rechtsverordnung die Form der im Bauordnungsverfahren einzureichenden Unterlagen und der zu leistenden Unterschriften regeln darf.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Technischen Baubestimmungen nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 2. Mai 2018 erfolgte am 11.5.2018 (HmbGVBl. S. 118).
3.10 Mit einer Änderung des § 76 HBauO durch das vierte Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung vom 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371), das am 12.12.2018 in Kraft getreten ist, wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, um Grundeigentümerinnen und -eigentümer dazu zu verpflichten, auch bei Bestandsgebäuden auf ihren Grundstücken Standplätze für Abfallbehälter zu errichten und zu unterhalten. Damit sollten erforderliche abfallwirtschaftliche Maßnahmen flankiert werden, um die Abfallentfernung über im Straßenraum gelagerte Abfallsäcke zurückzudrängen.