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ОглавлениеDie die allgemeinen baulichen Anforderungen konkretisierenden Vorschriften werden in Form von Rechtsverordnungen erlassen. Entsprechende Ermächtigungen sind insbesondere in § 81 HBauO, aber und auch anderen Vorschriften der HBauO enthalten. Für die meisten der benötigten Verordnungen haben die Länder ebenfalls Muster ausgearbeitet, so dass auch hier eine gewisse Einheitlichkeit der Rechtsanforderungen gesichert ist.
Die für das Baugeschehen in Hamburg wesentlichen Rechtsverordnungen sind unter C in diesem Band (Ergänzende Vorschriften) wiedergegeben:
– Bauvorlagenverordnung vom 30.6.2020 (GVBl. S. 391) – abgedruckt unter C 1 in diesem Band. Sie regelt im Einzelnen den Umfang, den Inhalt und die Zahl der in den bauaufsichtlichen Verfahren vorzulegenden Bauvorlagen und der dafür erforderlichen Unterschriften sowie die im elektronischen Verfahren geltenden Besonderheiten (z. B. Entfall der Unterschrift).
– Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen (Prüfverordnung – PVO) vom 14.2.2006 (GVBl. S. 79, 222), zuletzt geändert am 17.1.2012 (GVBl. S. 8, 13) – abgedruckt unter C 2 in diesem Band. Die Verordnung benennt die Voraussetzungen, unter denen Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen sowie Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau behördlich anerkannt werden können, und regelt das Anerkennungsverfahren.
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden in der Regel von der Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung der die Standsicherheit und den Brandschutz betreffenden bautechnischen Nachweise eingeschaltet (§ 81 Abs. 9 HBauO). Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen werden bei der Prüfung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit bestimmter technischer Anlagen und Einrichtungen hinzugezogen. Prüfbereiche und Verfahren dieser Prüfung sind im Einzelnen in den §§ 14 und 15 PVO geregelt. Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlagen (vgl. § 20 PVO).
§ 21 PVO überträgt die Ausführungsgenehmigungen nach §§ 66 HBauO für Fahrgeschäfte auf den Technischen Überwachungs-Verein Nord Systems GmbH & Co KG, Hamburg. Hinsichtlich der Windkraftanlagen darf die Germanischer Lloyd AG, Hamburg, Typengenehmigungen nach § 65 HBauO erteilen; diese Aufgabe nimmt sie neben der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen als der insoweit allgemein zuständigen Bauaufsichtsbehörde wahr.
Nach § 22 PVO ist u. a. das Unterlassen der in § 15 PVO vorgeschriebenen Prüfungen der technischen Einrichtungen bußgeldpflichtig.
– Garagenverordnung (GarVO) vom 17.1.2012 (GVBl. S. 7, 8 ff.) – abgedruckt unter C 4 in diesem Band. Die Garagenverordnung regelt die besonderen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Garagen und offene Stellplätze. Bauliche Anforderungen werden insbesondere gestellt an die Ausgestaltung der Zu- und Abfahrten, der Rampen, an tragende Wände, Decken und Dächer, an Rauch- und Brandabschnitte, an die Verbindung von Garagen zu Fluren, Treppenräume und Aufzugsvorrichtungen, an die Rettungswege, die Beleuchtung, die Lüftung und an Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen. Differenziert wird dabei u. a. zwischen Kleingaragen (Nutzfläche bis 100 m²), Mittelgaragen (Nutzfläche von 100 m² bis 1000 m²) und Großgaragen (Nutzfläche über 1000 m²).
– Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung – VStättVO) vom 5.8.2003 (GVBl. S. 420), zuletzt geändert am 1.3.2011 (GVBl. S. 91) – abgedruckt unter C 5 in diesem Band. Die Versammlungsstättenverordnung regelt als Sonderbauverordnung die baulichen und betrieblichen Anforderungen an überdachte Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die mehr als 200 Besucher fassen, an Versammlungsstätten im Freien mit Szeneflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst und an Sportstadien mit mehr als 5000 Besuchern. Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen aller Art, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften. Damit kommt dem Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Die Verordnung regelt insbesondere brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Baustoffe von Versammlungsstätten, Anforderungen an die Rettungswege, Treppen und Türen, Anforderungen an die Bestuhlung, Abschrankungen und Schutzvorkehrungen, an Toilettenräume aber auch an die technischen Anlagen und Einrichtungen, wie Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Sicherheitsbeleuchtung, die Rauchableitung, Feuerlöscheinrichtungen, Brand- und Alarmierungsanlagen usw. Daneben enthält die Verordnung auch Betriebsvorschriften, so z. B. zur Brandverhütung, zu verantwortlichen Personen, ggf. zu Brandsicherheitswachen, Sanitäts- und Rettungsdienst sowie Sicherheitskonzepten und ggf. Ordnungsdiensten.
– Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung – VkVO) vom 5.8.2003 (GVBl. S. 413), – abgedruckt unter C 6 in diesem Band. Dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen alle Verkaufsstätten mit einer Fläche von insgesamt mehr als 2000 m² mit Ausnahme von Messebauten. Verkaufsstätten sind dabei Gebäude, die dem Verkauf von Waren dienen und mindestens einen Verkaufsraum haben. Die Verordnung stellt dabei neben besonderen brandschutztechnischen Anforderungen vor allem Anforderungen an Rettungswege, an Treppen und Treppenräume, Ladenstraßen, Flure und Gänge, an Ausgänge und Türen. Geregelt sind auch Anforderungen an die Beleuchtung, an die Stromversorgung, an Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen. Schließlich enthält die Verordnung Regelungen zur Gefahrenverhütung.
– Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung – BeVO) vom 5.8.2003 (GVBl. S. 448), – abgedruckt unter C 7 in diesem Band. Die Verordnung regelt die besonderen Anforderungen an Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten. Beherbergungsstätten sind dabei Gebäude, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen bestimmt sind, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen. Auch diese Verordnung enthält neben besonderen brandschutztechnischen Anforderungen, Anforderungen an Rettungswege, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, die Beleuchtung, die Stromversorgung sowie bestimmte betriebliche Regelungen wie z. B. das Anbringen eines Rettungswegplans im Beherbergungsraum.
– Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 25.9.2007 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert am 2.11.2010 (GVBl. S. 582, 583) – abgedruckt unter C 8 in diesem Band.
– Übereinstimmungszeichen-Verordnung (ÜZVO) vom 20.5.2003 (GVBl. S. 134) – abgedruckt unter C 9 in diesem Band. Die Verordnung ist eine Folge der Umsetzung der EU-Bauproduktenrichtlinie in die HBauO. Sie regelt, wie das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) im Sinne des § 22 Abs. 4 HBauO am zu verwendenden Bauprodukt anzubringen ist, welche Angaben es zu enthalten und wie es auszusehen hat.
– Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (HAVO) vom 20.5.2003 (GVBI. S. 123) zuletzt geändert am 21.12.2010 (GVBl. S. 655, 658) – abgedruckt unter C 10 in diesem Band. Die Verordnung regelt die Anforderungen an Ausbildung und berufliche Erfahrung an Fachkräfte, die bei im Einzelnen genannten Tätigkeiten zur Verfügung stehen müssen.
– Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarbeiten (ÜTVO) vom 20.5.2003 (GVBI. S. 133), zuletzt geändert am 3.7.2007 (GVBl. S. 194) – abgedruckt unter C 11 in diesem Band. Die Verordnung nennt einzelne Tätigkeiten, die durch eine Überwachungsstelle nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBauO überwacht werden müssen.
– Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hamburgischen Bauordnung (WasBauPVO) vom 30.7.2002 (GVBI. S. 223) – abgedruckt unter C 12 in diesem Band. Die Verordnung nennt serienmäßig hergestellte Bauprodukte und bauliche Anlagen, für die auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen die Nachweise nach §§ 20a, 20b und 22 bis 22b HBauO zu führen sind.
– Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) vom 28.4.1981 (GVBl. S. 91) – abgedruckt unter C 13 in diesem Band.
– Gestaltungsverordnungen; hier abgedruckt: Die Binnenalster-Verordnung, die Außenalster-Verordnung, die Rathausmarkt-Verordnung, die Speicherstadt-Verordnung (siehe C 14–C 18 in diesem Band). Hinsichtlich weiterer Gestaltungsverordnungen siehe Anmerkung zu § 12.
Von Bedeutung für das Baugeschehen in Hamburg sind daneben auch die in dieser Textausgabe nicht abgedruckten, nachstehend aufgeführten Vorschriften:
– Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT-Abkommen) vom 22.12.1992 (GVBl. S. 313; Loseblattausgabe HmbGes. OrdNr. 2131-5), das Gesetz zu dem Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik und zum Erlass des Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes vom 29.1.2013 (GVBl. S. 17) sowie die Verordnung über die Übertragung bauaufsichtlicher Entscheidungsbefugnisse auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT-VO) vom 29.11.1994 (GVBl. S. 301, 310; Loseblattausgabe Hmb.Ges. OrdNr. 2131-1-9).
– Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung – PÜZAVO) vom 28.4.1998 (GVBl. S. 53; Loseblattausgabe HmbGes. OrdNr. 2131-1-13), zuletzt geändert am 21.12.2010 (GVBl. S. 655, 657); die Verordnung regelt die Anerkennung natürlicher oder juristischer Personen als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle im Rahmen der Zulassung bzw. Überwachung von Bauprodukten, insbesondere die Anerkennungsvoraussetzungen, das Verfahren der Anerkennung, die Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und das Erlöschen bzw. den Widerruf der Anerkennung.
7.2 § 81a HBauO eröffnet die Möglichkeit, sog. Technische Baubestimmungen einzuführen. Diese Bestimmungen sind keine Rechtsvorschriften. Für denjenigen, der nach den Technischen Baubestimmungen baut, gilt aber die gesetzliche Vermutung, dass seine Bauausführung den anerkannten Regeln der Baukunst entspricht. Den bauaufsichtlichen Anforderungen kann aber auch anders als durch die Beachtung der eingeführten Baubestimmungen entsprochen werden. Will ein Bauherr die im Einzelfall gebotenen Anforderungen auf andere Weise erfüllen, so muss er nachweisen, dass auch seine Lösung den gestellten Anforderungen genügt. Die Technischen Baubestimmungen werden durch Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger eingeführt. Soweit Normen Inhalt der Technischen Baubestimmungen sind, können diese gesondert bezogen werden, DIN-Normen beispielsweise bei der Beuth-Vertrieb GmbH, Burggrafenstraße 4–7, 12623 Berlin. Die technischen Regeln für Bauprodukte werden gemäß § 20 Abs. 3 HBauO in der „Bauregelliste A“ bekannt gemacht (veröffentlicht in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik). Auch diese technischen Regeln sind Technische Baubestimmungen im Sinn von § 3 Abs. 3 HBauO. Soweit nicht in der „Bauregelliste A“ bekannt gemacht, sind alle wesentlichen Technischen Baubestimmungen nachstehend in den Anmerkungen zu den jeweils einschlägigen Paragraphen aufgeführt.
7.3 Um die Einheitlichkeit der Aufgabenwahrnehmung und Rechtsanwendung durch die Bezirksämter sicherzustellen, erlässt der Senat sog. Globalrichtlinien bzw. die Fachbehörden (für das Baurecht die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen) und ggf. der Senat Fachanweisungen. Die Bezirksämter sind bei der Aufgabenerledigung an die Globalrichtlinien und Fachanweisungen gebunden. Eine Bindungswirkung gegenüber den Bauherren und anderen am Bau Beteiligten haben diese (nur) innerdienstlich verbindlichen Vorgaben dagegen nicht. Die Bezirksämter führen eine zentrale Sammlung aller Globalrichtlinien und Fachanweisungen, die jedermann zur Einsicht offensteht.
7.4 Erläuternde Ausführungen zum Baurecht und insbesondere zu Verfahrensabläufen werden schließlich für die beteiligten Dienststellen vom Amt für Bauordnung und Hochbau der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen in sog. Bauprüfdiensten gegeben. Den Bauprüfdiensten kommt weder innerdienstlich noch gegenüber Bauherren und den am Bau Beteiligten eine Bindungswirkung zu. Dennoch kommt ihnen für das praktische Baugeschehen in Hamburg eine große Bedeutung zu, da sie von der Fachkunde der zuständigen Aufsichtsbehörde getragen sind und regelmäßig von den Bauaufsichtsbehörden angewendet werden. Die Bauprüfdienste des Amtes für Bauordnung und Hochbau können im Internet unter www.hamburg.de/baugenehmigung eingesehen werden.
Im vorliegenden Band sind die Globalrichtlinien, Fachanweisungen und Bauprüfdienste – wie auch Technische Baubestimmungen – im Zusammenhang mit den jeweils maßgeblichen Vorschriften (s. Anmerkungen zu den einzelnen Paragraphen) benannt.