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11.Musterbauordnung

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Da das Baugeschehen in seinen vielfältigen Verflechtungen nicht auf ein Bundesland beschränkt ist, insbesondere die durch sicherheitliche Überlegungen bestimmten bautechnischen Anforderungen von der Sache her überall gleich oder doch jedenfalls ähnlich sein müssen und auch die am Baugeschehen Beteiligten ihre Tätigkeiten nicht auf ein Bundesland beschränken, war es für die in ihrer Gesetzgebungskompetenz gegenüber dem Bund und auch untereinander an sich unabhängigen Länder ein dringliches Gebot, das Bauordnungsrecht im gesamten Bundesgebiet so einheitlich wie möglich zu gestalten. Nur so konnte einer Behinderung des technischen Fortschritts durch Partikulargesetze sowie einer neuen Rechtsunsicherheit und Rechtsungleichheit begegnet werden. Die für das Bauordnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder haben daher 1955 eine „Musterbauordnungs-Kommission“ berufen, die unter Mitwirkung von Sachverständigen aus Bund und Ländern sowie unter Beteiligung von kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf einer Bauordnung als Musterbauordnung erarbeitet hat, der den Ländern als Grundlage für die von ihnen zu erlassenden Bauordnungen dienen konnte. Dieser Entwurf wurde am 30.10.1959 fertig gestellt (Musterbauordnung für die Länder des Bundesgebietes einschließlich des Landes Berlin, Schriftenreihe des Bundesministeriums für Wohnungsbau, Band 16). Auf diese Musterbauordnung ging die Hamburgische Bauordnung von 1969 zurück.

Die Musterbauordnung wird von der Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Ministerinnen sowie Senatoren und Senatorinnen der Länder (Bauministerkonferenz) fortgeschrieben. Durch die Beratungen in den Fachkommissionen der Bauministerkonferenz wird sie auf dem neuesten Stand der technischen Erkenntnisse gehalten.

Hamburgische Bauordnung

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