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13.Ergänzende hamburgische Regelungen zum Städtebaurecht

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13.1 Um den besonderen stadtstaatlichen Gegebenheiten entsprechen zu können, wird u. a. das Land Hamburg in § 246 BauGB ermächtigt, u. a. die Zuständigkeit von Behörden aber auch die Form der Rechtsetzung abweichend von den Vorschriften des BauGB zu regeln.

Diese besonderen hamburgischen Regelungen finden sich im Gesetz über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung (Bauleitplanfeststellungsgesetz) in der Fassung vom 30.11.1999 (GVBl. S. 271; Loseblattausgabe HmbGes. OrdNr. 2130-1), zuletzt geändert am 26.6.2020 (HmbGVBl. S. 380, 383) und in der Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Bauleitplanung und Landschaftsplanung (Weiterübertragungsverordnung – Bau) vom 8.8.2006 (GVBl. S. 481; Loseblattausgabe HmbGes.OrdNr. 2130-1-4), zuletzt geändert am 20.02.2020 (HmbGVBl. S. 148, 155).

Im Bauleitplanfeststellungsgesetz ist u. a. geregelt, dass in Hamburg anstelle der im BauGB vorgesehenen Form der Satzung für Bebauungspläne regelhaft die Form der Rechtsverordnung tritt. In bestimmten Fällen, nämlich dann, wenn die Feststellungskompetenz beim Landesparlament, der Bürgerschaft, liegt, werden die Bebauungspläne durch Gesetz festgestellt. Die hamburgischen Bebauungsplangesetze gelten als „satzungsvertretende Gesetze“ (BVerfGE 70, 35). Damit sind sie – wie die Rechtsverordnungen über Bebauungspläne – einer Normenkontrolle durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung zugänglich.

Mit der Weiterübertragungsverordnung-Bau hat der Senat u. a. von der Subdelegationsermächtigung nach dem Bauleitplanfeststellungsgesetz Gebrauch gemacht und die Ermächtigung zur Feststellung von Bebauungsplänen nach §§ 9 und 12 BauGB sowie zum Erlass von Veränderungssperren nach § 16 BauGB, Erhaltungsverordnungen nach § 172 Abs. 1 BauGB sowie Verordnungen nach § 34 Abs. 4 BauGB (Innenbereichsverordnung) und § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichsverordnung) mit Ausnahme der Bebauungspläne in der HafenCity auf die in der FHH bestehenden sieben Bezirksämter delegiert. Dem Senat bzw. der zuständigen Fachbehörde (Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen) stehen hierbei gegenüber den Bezirksämtern differenzierte Steuerungsmöglichkeiten zur Verfügung, insbesondere Vorgaben in Form von Globalrichtlinien, Fachanweisungen oder auch Weisungsmöglichkeiten im Einzelfall. Unberührt bleibt auch die Befugnis des Senats, nach § 42 des Bezirksverwaltungsgesetzes Angelegenheiten an sich zu ziehen und selbst zu erledigen (Evokation).

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 136 ff. BauGB werden in Hamburg in durch Rechtsverordnung förmlich festgelegten Sanierungsgebieten durchgeführt.

Erhaltungsverordnungen im Sinne der §§ 172 ff. BauGB werden in Hamburg ebenfalls in Form eigenständiger Rechtsverordnungen des Senats oder eines Bezirksamtes oder im Rahmen von Bebauungsplänen erlassen. Damit können u. a. folgende Absichten verfolgt werden: Losgelöst vom Denkmalschutz die Erhaltung solcher baulichen Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestaltung oder das Landschaftsbild prägen (Nr. 1 des Abs. 1 mit Abs. 3 von § 172 BauGB – sog. städtebauliche Erhaltungsgebiete –) oder Sicherung des gewachsenen Baubestandes zugunsten der ansässigen Bevölkerung, die auf den gegenwärtigen Zustand des Wohnbereichs mit seinen Wohnungen und der Infrastruktur angewiesen ist (Nr. 2 des Abs. 1 mit Abs. 4 von § 172 BauGB – Soziale Erhaltungsgebiete –). Die Festlegung eines Erhaltungsgebiets durch Verordnung oder Bebauungsplan begründet einen eigenständigen Genehmigungsvorbehalt für den Rückbau, die Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen; in den Fällen des § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen dieser Genehmigung.

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