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16.Umweltverträglichkeitsprüfung bei Bauvorhaben

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Eine Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte Projekte wurde im Jahre 1996 durch § 63a HBauO in das bauordnungsrechtliche Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren eingeführt. Im Jahr 2002 trat dann das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (HmbUVPG) vom 10.12.1996 (GVBI. S. 310) an die Stelle des § 63a HBauO. Dieses Gesetz regelt nunmehr, für welche Projekte auch im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbstständiger Teil des Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens durchzuführen ist. In der Anlage 1 dieses Gesetzes werden die einzelnen Projekte genannt, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im bauaufsichtlichen Verfahren in Betracht kommt. Maßgebend für die UVP-Pflicht ist in der Mehrzahl das Erreichen bzw. Überschreiten bestimmter Größenwerte (z. B. unterschiedliche Flächengröße). Dabei werden Schwellenwerte und Prüfwerte geregelt. Beim Erreichen und Uberschreiten eines Schwellenwerts ist eine UVP zwingend durchzuführen. Beim Erreichen eines Prüfwerts ist eine (allgemeine oder standortbezogene) Vorprüfung durchzuführen. Hinsichtlich der Durchführung der UVP und der dabei anzuwendenden Kriterien verweist das HmbUVPG auf das (Bundes-)Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Eine Kommentierung zu den für das bauaufsichtliche Verfahren bedeutsamen Vorschriften des HmbUVPG findet sich in Alexejew (Loseblatt-Kommentar zur HBauO, dort unter D 104).

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