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10.Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des öffentlichen Baurechts
ОглавлениеDie Bundesländer haben früher die Gesetzgebungskompetenz sowohl für das Bauordnungsrecht als auch für das Planungsrecht wahrgenommen. 1957 hat Hamburg ein Aufbaugesetz (neu) erlassen, das die Grundlage für zahlreiche beschlossene Durchführungspläne bildete, Vorläufer der heutigen Bebauungspläne.
Die nach Art. 74 GG nur schwer abgrenzbare Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund (Bodenrecht) und Ländern (Ordnungsrecht) haben Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung veranlasst, gemeinsam das Bundesverfassungsgericht zu ersuchen, ein Rechtsgutachten über die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Baurechts zu erstellen. In dem Gutachten aus dem Jahr 1954 (BVerfGE 3, 407) hat das Gericht die u. a. nach der Gesetzgebungszuständigkeit für das „Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne“ gestellte Frage dahin beantwortet, dass dieses als Teil des allgemeinen Ordnungsrechts in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Regelungen über die Ausweisung von Baugebieten, über Baustufen und das Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken hat es als nicht zum Baupolizeirecht gehörend und damit als in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallend bezeichnet. Im Übrigen hat es dem Bund im Rahmen des Baupolizeirechts insoweit eine konkurrierende Gesetzgebungsmöglichkeit zuerkannt, als es sich um Gebäude für Wohnzwecke handelt.
Von der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis, bauordnungsrechtliche Regelungen für Wohngebäude zu erlassen, hat der Bund, wie mit den Ländern abgesprochen, keinen Gebrauch gemacht (Bad Dürkheimer Vereinbarung vom 21.1.1955). Die Länder können damit Bauordnungsgesetze erlassen, die zwar gegenüber dem früheren Baurecht der Länder um wesentliche Regelungen gekürzt sind, in ihrem sachlichen Anwendungsbereich jedoch nach wie vor auf alle baulichen Anlagen bezogen sein können.