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14.Städtebauliche Planung in Hamburg
Оглавление14.1 Vorbereitender Bauleitplan im Sinne des § 5 BauGB ist in Hamburg der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22.10.1997 (GVBl. S. 485). Diese Neubekanntmachung beinhaltet den Flächennutzungsplan vom 21.12.1973 unter Einschluss der seit 1973 erfolgten 486 Einzeländerungen. Die geltende Fassung vom 22.10.1997 hat inzwischen (Stand 23.1.2021) 171 Änderungen sowie 13 Berichtigungen nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfahren. Der Flächennutzungsplan von 1973 hatte den Aufbauplan von 1960 abgelöst. Der Flächennutzungsplan übernimmt in Hamburg auch die Funktion eines Raumordnungsplans (vgl. auch § 13 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986)).
14.2 Das hamburgische Staatsgebiet ist – wenn man von flächenmäßig untergeordneten und zudem nicht im Blickpunkt der städtebaulichen Entwicklung liegenden Arealen absieht – insgesamt mit Bebauungsplänen (d. h. mit Plänen nach dem BauGB/BBauG sowie mit übergeleiteten Bebauungsplänen) überplant. Die städtebaulich zulässige Nutzung der Grundstücke bestimmt sich damit ganz überwiegend nach vorhandenen Bebauungsplänen. Den Nutzungsregelungen des § 34 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile kommt in Hamburg eine eher untergeordnete Bedeutung zu. Bei den Bebauungsplänen muss unterschieden werden zwischen den sog. qualifizierten und den einfachen (nicht qualifizierten) Bebauungsplänen. Qualifiziert überplant sind Gebietsteile, für die Bebauungspläne bestehen, die (allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften) mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten (§ 30 Abs. 1 BauGB). Einfache Bebauungspläne sind Pläne, die nicht alle diese genannten Festsetzungskategorien enthalten (§ 30 Abs. 3 BauGB). Bei den qualifizierten und einfachen Bebauungsplänen müssen außerdem jeweils unterschieden werden
– Bebauungspläne nach § 8 BBauG/BauGB, also Bebauungspläne neuen Rechts, die seit 1960 entsprechend den Vorgaben des Bundesbaugesetzes bzw. des Baugesetzbuches erlassen worden sind, sowie
– sog. übergeleitete Bebauungspläne (Bebauungspläne alten Rechts), die nach den vor 1960 bestehenden gesetzlichen Regelungen zustande gekommen sind und auch jetzt noch fortgelten.
14.3 Für mehr als die Hälfte des Staatsgebietes ist die zulässige Nutzung der Grundstücke durch qualifizierte Bebauungspläne nach dem BBauG/BauGB (Bebauungspläne neuen Rechts) festgelegt.
Diese Bebauungspläne werden ergänzt durch die Regelungen der jeweils zugehörigen BauNVO bzw. der BPVO. Die seit 1962 maßgeblichen 5 Fassungen der BauNVO unterscheiden sich zwar nicht wesentlich; um indes den Regelungsinhalt des einzelnen Bebauungsplans genau zu erschließen, kommt es darauf an, die jeweils einschlägige ergänzende städtebauliche Festlegung (in Form der jeweils maßgeblichen BauNVO) heranzuziehen. Danach muss bei Bebauungsplänen nach dem BauGB bzw. BBauG unterschieden werden:
– Erster Tag der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB fiel auf den Tag des Inkrafttretens der BauNVO 2017 oder lag in der Zeit nach diesem Datum: Anzuwenden ist die BauNVO in der Fassung von 2017;
– Erster Tag der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB fiel auf den 20.9.2013 oder lag in der Zeit zwischen diesem Datum und dem Tag vor dem Inkrafttreten der BauNVO 2017: Anzuwenden ist die BauNVO in der Fassung von 2013;
– Erster Tag der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB fiel auf den 27.1.1990 oder lag in der Zeit nach diesem Datum: Anzuwenden ist die BauNVO in der Fassung von 1990;
– Erster Tag der öffentlichen Auslegung lag in der Zeit zwischen dem 1.10.1977 und dem 26.1.1990: Anzuwenden ist die BauNVO in der Fassung vom 15.11.1977 (BGBl. I S. 1764), dabei ist für Pläne, deren erster Tag der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 1.1.1987 bis 26.1.1990 lag, der § 11 in der geänderten Fassung vom 19.12.1986 (BGBl. I S. 2665) anzuwenden;
– Erster Tag der öffentlichen Auslegung lag in der Zeit zwischen dem 1.1.1969 und dem 30.9.1977: Anzuwenden ist die BauNVO in der Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. I S. 1238);
– Erster Tag der öffentlichen Auslegung lag in der Zeit zwischen dem 1.8.1962 und dem 31.12.1968: Anzuwenden ist die BauNVO vom 26.6.1962 (BGBl. I S. 429);
– Erster Tag der öffentlichen Auslegung lag zwischen dem 29.10.1960 und dem 31.7.1962: Anzuwenden sind die planungsrechtlichen Vorschriften der Baupolizeiverordnung (abgedruckt unter D 3 in diesem Band), jedoch ohne § 10 Abs. 5 BPVO, und die Vorschriften der Reichsgaragenordnung – letztere allerdings nur, wenn und soweit im Plan ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Bei den weiterhin geltenden übergeleiteten qualifizierten Bebauungsplänen (alten Rechts) handelt es sich um sog. Durchführungspläne sowie Baustufenpläne in Verbindung mit Teilbebauungsplänen. Im Einzelnen gilt folgendes (s. auch Bauprüfdienst 7/2016 Altes Planrecht):
a) Durchführungspläne (D-Pläne) nach den hamburgischen Aufbaugesetzen von 1949 und 1957: Mit den D-Plänen gelten fort die Baupolizeiverordnung mit den unter D 3 in diesem Band abgedruckten Vorschriften sowie die Vorschriften der Reichsgaragenordnung – letztere allerdings nur, wenn und soweit im Plan ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird;
b) Baustufenpläne nach der Verordnung über die Regelung der Bebauung von 1936 (Bauregelungsverordnung), soweit sie durch Teilbebauungspläne ergänzt werden.
Baustufenpläne weisen keine örtlichen Verkehrsflächen und keine überbaubaren Grundstücksflächen aus. Qualifizierte Pläne sind sie daher nur insoweit, als sie hinsichtlich der örtlichen Verkehrsflächen und der überbaubaren Grundstücksflächen, durch andere Pläne, z. B. einen Teilbebauungsplan (TB-Plan nach dem früheren hamburgischen Bebauungsplangesetz von 1923) ergänzt werden. Sofern sie durch einen anderen Plan ergänzt werden, gilt dabei innerhalb eines Baustufenplanes nur der Gebietsteil als qualifiziert überplant, der durch den ergänzenden Plan die für die Qualifizierung notwendigen Festsetzungen aufweist. In Betracht kommen:
– Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz bzw. Baugesetzbuch, die örtliche Verkehrsflächen enthalten (Straßenpläne),
– Teilbebauungspläne (TB-Pläne) nach dem früheren hamburgischen Bebauungsplangesetz von 1923,
– nur eingeschränkt Fluchtlinienpläne nach dem früheren preußischen Gesetz betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften von 1875 (Fluchtliniengesetz),
– Bebauungspläne alten hamburgischen Rechts, z. B. nach dem Gesetz betr. den Bebauungsplan für die Vororte auf dem rechten Elbufer von 1892, die vereinzelt noch mit ihren Bau- und Straßenlinien fortgelten,
– Planfeststellungen öffentlicher Wege, z. B. nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes, sofern die festgestellten Straßen nicht anbaufrei zu halten sind.
Zu beachten ist, dass ein Baustufenplan auch in Verbindung mit den genannten Plänen nur dann ein qualifizierter Bebauungsplan ist, wenn der ergänzende Plan auch Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche enthält. Dies ist z. B. bei Fluchtlinienplänen nicht der Fall, weil es auch nach Ergänzung durch einen Fluchtlinienplan an einer Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen fehlt (HmbOVG, Beschl. v. 14.6.2013, – 2 Bs 126/13). Die in den Fluchtlinienplänen enthaltenen Baufluchtlinien stellen keine vorderen Baulinien im Sinne von § 13 Abs. 1 BPVO dar, sondern haben nur die Wirkung von (vorderen) Baugrenzen. Damit fehlt es aber an einer Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen.
Im Zusammenhang mit den Baustufenplänen gelten fort die Baupolizeiverordnung mit den unter D 3 in diesem Band abgedruckten Vorschriften und die Reichsgaragenordnung – letztere allerdings nur, wenn und soweit im Plan ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
14.4 Einfache Bebauungspläne neuen Rechts (also nicht qualifizierte Bebauungspläne nach dem BBauG bzw. BauGB) sind in Hamburg nur in Einzelfällen erlassen worden.
Bei den einfachen Bebauungsplänen alten Rechts handelt es sich in Hamburg um Baustufenpläne. Sie fallen nicht in die Kategorie der qualifizierten Bebauungspläne, weil sie zwar Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung enthalten, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen jedoch nicht festsetzen.
14.5 Zu den fortgeltenden baurechtlichen Vorschriften gehört auch die Verordnung über landhausmäßige und halblandhausmäßige Bebauung im Stadtteil Bergedorf vom 8.1.1934, zuletzt geändert am 10.12.1969 (BL I 21300-e, GVBl. 1969 S. 249; Loseblattausgabe HmbGes. OrdNr. 2130-11), die allerdings in Teilbereichen durch neue Bebauungspläne abgelöst worden ist.
14.6 Außer den Festsetzungen nach § 9 BauGB können in Hamburg Bebauungspläne gemäß § 5 Bauleitplanfeststellungsgesetz auch Festsetzungen enthalten
– nach § 81 Abs. 2 und Abs. 2a HBauO, d. h. insbes. über Gestaltungsanforderungen und Werbung, über den Anschluss an Fernwärme sowie besondere Heizungsarten,
– nach Denkmalschutzrecht, d. h. über Denkmalschutz an Mehrheiten von unbeweglichen Sachen (Ensembles), über die Erhaltung von Denkmälern sowie über die Bestimmung von Grabungsschutzgebieten,
– nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11.5.2010 (HmbBNatSchAG) über die Unterschutzstellung von Naturdenkmälern,
– nach § 8 Abs. 1 S. 1 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes über die Nutzung bestimmter Arten und Techniken der Wärmebedarfsdeckung einschließlich des Anschlusses an das Fernwärmenetz aus Gründen des Klimaschutzes und
– nach § 9 Abs. 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes von 2001 über die Festlegung von Gebieten, in denen die Einleitung von Niederschlagswasser in das Regen- oder Mischwassersiel untersagt ist bzw. eine Versickerung oder Einleitung in oberirdische Gewässer vorgeschrieben ist.
Außerdem können nach § 4 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 HmbBNatSchAG Festsetzungen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes über landschaftsplanerische Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere über die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet oder als geschützter Landschaftsbestandteil getroffen werden.
14.7 Bebauungspläne bestehen in aller Regel aus einem Textteil (textliche Festsetzung) und einer zeichnerischen Darstellung (zeichnerische Festsetzung). Während die textliche Festsetzung jeweils im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wird, wird die Verkündung bei den zeichnerischen Festsetzungen durch Niederlegung des maßgeblichen Stücks beim Staatsarchiv bewirkt (s. § 3 Abs. 4 Bauleitplanfeststellungsgesetz). Die zeichnerische Darstellung kann dort durch jedermann kostenfrei eingesehen werden (Kattunbleiche 19, 22041 Hamburg, Tel. 42831–3200).
Entsprechendes gilt für den Flächennutzungsplan einschließlich seiner Begründung sowie für die übergeleiteten Bebauungspläne. Bei neueren Bebauungsplänen kann ein Abdruck des Plans auch beim örtlich zuständigen Bezirksamt kostenfrei eingesehen werden. Dort können auch Abdrucke der textlichen sowie zeichnerischen Festsetzung und der Bebauungsplan-Begründung, solange Abdrucke zur Verfügung stehen, gegen Kostenerstattung erworben werden. Einsehbar sind die Bebauungspläne auch im Internet unter www.hamburg.de/planportal/ und im Transparenzportal Hamburg.