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12.Städtebaurecht – Baugesetzbuch und bundesrechtliche Rechtsverordnungen

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Der Bund hatte das Städtebaurecht zunächst in dem 1960 erlassenen Bundesbaugesetz (BBauG), geregelt, das mit Wirkung vom 1.7.1987 durch das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert am 8.8.2020 (BGBl. I S. 1728) ersetzt worden ist – auszugsweise abgedruckt unter D 1 in diesem Band. Das in vier Kapitel unterteilte Baugesetzbuch enthält in seinem ersten Kapitel „Allgemeines Städtebaurecht“ Regelungen über

– die städtebauliche Planung (Bauleitplanung) mit Festlegungen über den vorbereitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan) und den verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan), den Städtebaulichen Vertrag und den Vorhaben- und Erschließungsplan (§§ 1 bis 13a BauGB),

– die Sicherung der Bauleitplanung mit Festlegungen über Veränderungssperren, Zurückstellung von Bauanträgen, Teilung von Grundstücken und gesetzlichen Vorkaufsrechten (§§ 14 bis 28 BauGB),

– die städtebauliche Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 bis 38 BauGB),

– Planungsentschädigungen (§§ 39 bis 44 BauGB),

– die Bodenordnung in der Form der Umlegung oder vereinfachten Umlegung (§§ 45 bis 84 BauGB),

– die Enteignung (§§ 85 bis 122 BauGB) und

– die Erschließung (§§ 123 bis 135 BauGB).

Im zweiten Kapitel werden städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 bis 164b BauGB), städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, der Stadtumbau einschließlich Maßnahmen der Sozialen Stadt sowie private Initiativen zur Stadtentwicklung (§§ 165 bis 171f BauGB) geregelt. Das Kapitel regelt aber auch die Möglichkeit, Erhaltungssatzungen (§§ 172 bis 174 BauGB) zu erlassen und städtebauliche Gebote (Baugebot, Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot, Pflanzgebot, Rückbau- und Entsiegelungsgebot) anzuordnen. Es geht außerdem auf den Sozialplan (§ 180 BauGB) sowie den Härteausgleich (§ 181 BauGB) ein.

Aus dem dritten Kapitel sind hervorzuheben die Regelungen über die Wertermittlungen (Ermittlung von Grundstückswerten) – §§ 192 bis 199 BauGB –, die Definition der Landwirtschaft (§ 201 BauGB), das Gebot der Erhaltung von Mutterboden (§ 202 BauGB), das Verwaltungsverfahren (§§ 207 bis 213 BauGB) sowie das Verfahren vor den Kammern und Senaten für Baulandsachen (§§ 217 bis 232 BauGB). Von großer praktischer Bedeutung beim Erlass des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne sind die Heilungsregelungen bei Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebotes (§§ 214 bis 216 BauGB).

Das vierte Kapitel enthält Überleitungs- und Schlussvorschriften, u. a. für die Bauleitplanung.

Das Bundesbaugesetz wurde bald nach seinem Inkrafttreten durch die Baunutzungsverordnung von 1962 konkretisiert – BauNVO –, die 1968, 1977, 1990 und 2013 neu gefasst wurde und jetzt in ihrer sechsten Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) gilt (abgedruckt unter D 2 in diesem Band). Zu beachten ist, dass auch die alten Fassungen der BauNVO für die in ihrer Geltungszeit erlassenen Bebauungspläne fortgelten (s. Näheres dazu unter Nr. 14 der Einführung). In der BauNVO werden die zulässige und ausnahmsweise zulässige Art der baulichen Nutzung in den einzelnen Baugebieten, das zulässige Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche geregelt.

Als weitere auf das BauGB gestützte Rechtsverordnung ist die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne sowie über die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90 – vom 18.12.1990, BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert am 4.5.2017 (BGBl. I 1057), erlassen worden. Vorausgegangen waren die Planzeichenverordnungen von 1965 und 1981, die für die unter ihrer Geltung festgestellten Bauleitpläne weiterhin relevant bleiben.

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