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15.Hafenentwicklungsgesetz
ОглавлениеEin ebenfalls die Nutzung des Grund und Bodens regelndes und damit dem Städtebaurecht zuzuordnendes Gesetz hat der hamburgische Landesgesetzgeber mit dem Hafenentwicklungsgesetz (HafenEG) vom 25.1.1982 (GVBl. S. 19), zuletzt geändert am 24.1.2020 (GVBl. S. 95) – Loseblattausgabe HmbGes. OrdNr. 9504-1 – erlassen. Dieses Gesetz löst das Hafenerweiterungsgesetz von 1961 ab und verdrängt das Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs (einschließlich der Baunutzungsverordnung) durch hafenspezifische planerische Regelungen.
Eine Sonderregelung gegenüber dem allgemeinen städtebaulichen Planungsrecht für den Universalhafen Hamburg war erforderlich, da die Verhältnisse und Entwicklungen dieses Hafens andere als die bei (Land-)Grundstücken üblicher Art sind. Während die mit dem Planungsrecht des Baugesetzbuches zu erreichende Ordnung vor allem darauf abzielt, private Nutzungsinteressen im Verhältnis zueinander und bezogen auf öffentliche Einzelbedarfe gemeinverträglich zu gestalten, stellt das Vorhalten eines überregionalen Hafens insgesamt eine öffentliche Aufgabe mit Bedeutung für das gesamte Bundesgebiet dar. Den Hafenbelangen und Hafennutzungen würden die Planungskategorien des Baugesetzbuches nicht gerecht. Insbesondere ist es zum Zeitpunkt der notwendigen Inanspruchnahme neuer, für die Hafennutzung erst in einer mehrjährigen Vorbereitungsphase aufzuhöhender und herzurichtender Flächen nicht möglich, die Endnutzung so detailliert im Voraus festzulegen, wie die Bebauungsplanung es erfordert. Als Grundlage für die Inanspruchnahme von Grundstücken muss daher ein anderes Planungsinstrument als das des Bebauungsplans vorgehalten werden. Auch müssen die erworbenen Flächen nach Herrichtung im Eigentum der Hansestadt verbleiben können, um der öffentlichen Aufgabe der Hafenentwicklung und Vorhaltung von Flächen für Hafenzwecke gerecht zu werden. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes für ein überregionales Sonderobjekt ist vom Bundesgerichtshof und vom Bund bestätigt und auch rechtsgutachtlich untermauert worden.
Der Geltungsbereich des HafenEG umfasst – insoweit weitergehend als das Hafenerweiterungsgesetz von 1961 – das gesamte Hafengebiet mit den Teilbereichen Hafennutzungsgebiet (bereits in Nutzung genommene oder für die Hafennutzung vorbereitete Bereiche) und Hafenerweiterungsgebiete (für die Hafennutzung vorgesehene oder hierfür in Vorbereitung befindliche Bereiche). Das Hafengebiet und seine beiden Teilbereiche sind im Gesetz räumlich festgeschrieben. Das Gesetz legt auch die grundsätzliche Zweckbestimmung dieses Gebietes fest, nämlich für den Hafenverkehr, den hafengebundenen Handel sowie die Hafenindustrie.
Im Hafengebiet tritt ein aufgefächertes Planungsinstrumentarium an die Stelle der Festlegungen, die im Bebauungsplan in einem Akt vorgenommen werden. Das Planungsinstrument für das Hafenerweiterungsgebiet ist eine „hafenrechtliche Planfeststellung“, die auf der Grundlage von Prognosen des hafenplanerischen Bedarfs und im Rahmen einer umfassenden Hafenentwicklungsdarstellung erfolgt. Diese Planfeststellung bildet die Voraussetzung für hafenbezogene Vorbereitungsmaßnahmen im Hafenerweiterungsgebiet, ohne bereits die Infrastruktur der späteren Nutzung festgelegt zu haben; sie stellt ggf. die Enteignungsgrundlage für noch nicht erworbene Flächen dar. Die für die Hafennutzung aufbereiteten Flächen des Hafenerweiterungsgebiets werden durch eine Hafenplanungsverordnung in das Hafennutzungsgebiet überführt. Hafenplanungsverordnungen können aber auch für bereits im Hafennutzungsgebiet gelegene Flächen erlassen werden, wenn dies zur Ordnung der Nutzung erforderlich wird. Die Hafenplanungsverordnung unterteilt das Hafennutzungsgebiet in gesetzlich näher bestimmte hafengemäße Nutzungszonen, wobei das Gesetz auch ausdrücklich die Möglichkeit zu Nutzungsbeschränkungen (z. B. durch Festlegung von Emissionsgrenzwerten) vorsieht, um insbesondere Rücksicht auf die außerhalb des Hafengebietes ausgeübten Nutzungen nehmen zu können. Zieht man in Betracht, dass das Hafenentwicklungsgesetz bereits selbst Festlegungen nach Fläche und Art der zulässigen Nutzungen im Hafen trifft (§ 3 HafenEG für das Hafenerweiterungsgebiet, § 6 HafenEG für das Hafennutzungsgebiet), so unterliegt der Hafen mit den hafenrechtlichen Planfeststellungen und den Hafenplanungsverordnungen einem dreistufigen Planungssystem.
Das HafenenEG trifft Sonderregelungen für das städtebauliche Planungsrecht, nicht aber für das Bauordnungsrecht. Die Bauordnung und die auf sie gestützten Rechtsverordnungen gelten für das Hafengebiet uneingeschränkt.
Die behördliche Zuständigkeit für die Wahrnehmung zahlreicher Aufgaben (z. B. nach dem Hamburgischen Wegegesetz, auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft sowie im staatlichen Hochbau) für das Hafengebiet ist bei der Hamburg Port Authority (HPA), einer Anstalt des öffentlichen Rechts, konzentriert. Ebenso liegen seit 2006 die behördlichen Aufgaben nach der HBauO im Hafennutzungsgebiet bei der HPA.