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6.Nachbarrechtliche Regelungen des Bauordnungsrechts

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Das Bauordnungsrecht dient dem Schutz der Allgemeinheit. Zwar wird durch verschiedene Regelungen z. B. auch ein Nachbar faktisch begünstigt; dies geschieht aber nur im Wege des Rechtsreflexes. Rechtlich durchsetzbare Ansprüche des Nachbarn resultieren hieraus nicht. Nach der Rechtsprechung der hamburgischen Verwaltungsgerichte ist indes eine Individualberechtigung durch bauordnungsrechtliche Normen dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber eine Drittbegünstigung deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Dies kann in der Weise geschehen, dass Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Nachbarn im Gesetz vorgesehen sind. Solche Zustimmungsvorbehalte – und damit Nachbarrechte – sind in § 71 Abs. 2 HBauO aufgeführt.

Eine Unterrichtungspflicht der Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Nachbarn besteht bei der Inanspruchnahme planungsrechtlicher Befreiungen oder Abweichungen von den Abstandsflächen, wobei zur Verfahrensbeschleunigung eine Ausschlussfrist von zwei Wochen für die Äußerung des Nachbarn besteht (s. § 71 Abs. 3 HBauO).

Als besondere Nachbarrechte sind das „Hammerschlags- und Leiterrecht“, das Recht der Höherführung von Bauteilen an höheren Nachbargebäuden und des Anbringens übergreifender Bauteile sowie das Unterfangungsrecht geregelt (§ 74 HBauO). Nach § 74 Abs. 1 HBauO ist allgemein die Vornahme von Arbeiten zu dulden, soweit dies zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist; dazu gehört auch die Bewegung eines Kranauslegers (nicht aber des Transportgutes) im Luftraum über dem Nachbargrundstück.

Ein (privatrechtliches) Nachbarschaftsgesetz gibt es in Hamburg nicht.

Hamburgische Bauordnung

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