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8.Baugebühren

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Die Gebühren, die für die Inanspruchnahme der Bauverwaltung in bau(ordnungs)rechtlichen Angelegenheiten zu zahlen sind, richten sich nach dem Gebührengesetz (GebG) vom 5.3.1986 (GVBl. S. 37) – Loseblattausgabe HmbGes. OrdNr. 202-1 – sowie der Baugebührenordnung (BauGebO) vom 23.5.2006 (GVBl. S. 261) mit (fast) jährlichen Änderungen – abgedruckt unter C 3 in diesem Band. Für die Ermittlung der Gebühren sind nach § 3 Abs. 1 BauGebO grundsätzlich die „anrechenbaren Kosten“ maßgebend. Diese werden durch eine Multiplikation des Gebäude-Brutto-Rauminhalts mit den sog. „Anrechnungswerten“ ermittelt (§ 3 Abs. 2 BauGebO). Die Anrechnungswerte sind in der Anlage 2 der BauGebO für Neubauten der dort benannten Gebäudearten in Euro/m³ angegeben. Die Anrechnungswerte werden jährlich fortgeschrieben. Für die nicht in der Anlage 2 benannten baulichen Anlagen sowie für Umbauten sind die Herstellungskosten maßgebend (§ 3 Abs. 3 BauGebO).

Gebührenfreiheit besteht u. a. zugunsten des Bundes, der Bundesländer, bestimmter juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie von Wohlfahrtsverbänden – s. im einzelnen Gebührenfreiheitsverordnung (GebFreiVO) vom 6.12.1994 (GVBl. S. 370), zuletzt geändert am 14.12.2010 (GVBl. S. 667) – Loseblattausgabe HmbGes. OrdNr. 202-1-1 –.

Hamburgische Bauordnung

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