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4.Die materiellen Vorschriften der Bauordnung

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Nachstehend wird ein Überblick über den wesentlichen Inhalt der materiellen Regelungen der HBauO gegeben. Eine eingehende Kommentierung der Vorschriften enthält der Loseblattkommentar Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, ebenfalls im Deutschen Gemeindeverlag erschienen.

4.1 Zu § 1: In § 1 HBauO ist der Anwendungsbereich des Gesetzes geregelt. Danach unterliegen bauliche Anlagen (zum Begriff: § 2 Abs. 1 HBauO) aber auch alle Bauprodukte (zum Begriff: § 2 Abs. 10 HBauO) der HBauO. Den materiellen Anforderungen der Bauordnung sind weiterhin andere Anlagen und Einrichtungen sowie Grundstücke unterworfen, ohne dass für sie die Merkmale einer baulichen Anlage vorliegen müssen. Dies gilt aber nur insoweit, als das Gesetz oder Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich besondere Anforderungen in Bezug auf Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen stellen. Zu nennen sind z. B. Baustelleneinrichtungen, Abgrenzungen, Brandbekämpfungseinrichtungen, Spielgeräte auf Kinderspielplätzen und Freizeiteinrichtungen sowie bestimmte Werbemittel und Automaten.

Die in Abs. 2 genannten Anlagen unterfallen dem Bauordnungsrecht nicht. Das sind vor allem Anlagen, für die in Sondergesetzen Regelungen bestehen, oder für die die Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht passen.

4.2 Zu § 2: In dieser Vorschrift werden Begriffe gesetzlich definiert, die an mehreren Stellen im Gesetz angesprochen werden, und deren Definition aus Gründen der Rechtssicherheit und des besseren Verständnisses der Vorschriften notwendig ist. Grundlegend ist die Definition des Begriffes „bauliche Anlage“ in Abs. 1 Satz 1. Danach sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen und aus Bauprodukten hergestellt. Abs. 1 Satz 2 regelt Anlagen, die kraft einer gesetzlichen Fiktion als bauliche Anlagen gelten. Auch die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung dieser Anlagen unterliegt dem grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalt nach § 59 HBauO.

Bedeutsam, insbesondere für den Brandschutz (s. §§ 24 ff. HBauO), ist die Typisierung von Gebäuden in die Gebäudeklassen 1 bis 5 (Abs. 3) sowie Sonderbauten (Abs. 4). Die Einteilung in Gebäudeklassen dient einer plausibleren und nachvollziehbareren Differenzierung, insbesondere der Sicherheitsanforderungen, aber z. B. auch der Abgrenzung der Baugenehmigungsverfahren nach § 61 HBauO und § 62 HBauO.

§ 2 HBauO enthält auch Definitionen der Begriffe „Bauprodukte“ und „Bauart“ (Abs. 10 und 11).

4.3 Zu § 3: In der Generalklausel sind die allgemeinen Anforderungen an Anlagen (Abs. 1) und Bauprodukte und Bauarten (Abs. 2) geregelt.

§ 3 ist als Auffangvorschrift immer dann unmittelbar anwendbar, wenn keine speziellen Vorschriften der Bauordnung oder der auf sie gestützten Rechtsverordnungen einschlägig sind. Besondere Bedeutung kommt § 3 HBauO bei der Anordnung besonderer Anforderungen im Einzelfall bei Sonderbauten (§ 51 HBauO), bei der Prüfung von Abweichungsanträgen (§ 69 HBauO) und als Zielvorgabe für den Verordnungsgeber bei Erlass von Rechtsverordnungen (§ 81 HBauO) zu.

Nach § 3 Abs. 1 HBauO darf bei der Errichtung, der baulichen Änderung, der Instandhaltung, der Nutzungsänderung und der Beseitigung von (baulichen) Anlagen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Durch bauliche Anlagen dürfen Rechtsgüter bzw. individuelle Rechte Dritter, wie das Leben, die Gesundheit und die natürlichen Lebengrundlagen (im Gesetz ausdrücklich hervorgehoben), aber auch Freiheit, Eigentum und Besitz keinen Gefährdungen ausgesetzt werden. Es dürfen keine unzumutbaren Belästigungen entstehen und die Anlagen müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände zu benutzen sein.

Nach Abs. 2 dürfen Bauprodukte und Bauarten nur verwendet werden, wenn sie die Anforderungen der Bauordnung oder auf diese gestützte Anforderungen erfüllen und gebrauchstauglich sind.

Abs. 3 verlangt die Einhaltung technischer Regeln, die als Technische Baubestimmungen durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt sind (s. Nr. 7.2 der Einführung).

4.4 Zu §§ 4 und 5: Voraussetzung der Bebaubarkeit von Grundstücken ist deren Erschließung nach den Anforderungen des § 4 HBauO. Dafür muss ein Grundstück von einem befahrbaren öffentlichen Weg unmittelbar oder durch Baulast (§ 79 HBauO) gesichert über ein anderes Grundstück zugänglich sein. Dabei genügt es, wenn der öffentliche Weg so beschaffen ist, dass die Ver- und Entsorgung sowie der Einsatz von Rettungs- und Löschfahrzeugen möglich sind und der durch die konkrete Grundstücksnutzung verursachte Verkehr ohne Schwierigkeiten abgewickelt werden kann. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 dürfen auch über einen nicht befahrbaren öffentlichen Wohnweg von höchstens 75 m Länge zugänglich sein.

Nach § 4 Abs. 2 HBauO müssen alle Gebäude mit Aufenthaltsräumen von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden. Die Herstellung eines Brunnens ist nur zulässig, wenn es unmöglich ist, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen und die hygienischen Anforderungen eingehalten werden.

Bebaute Grundstücke sind mit einer Grundleitung an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, entweder unmittelbar oder mittelbar über ein anderes Grundstück nach Bestellung einer Baulast. Bei Unmöglichkeit der Anschlüsse sind Ausnahmen in beschränktem Umfang zulässig (§ 4 Abs. 3 HBauO).

In § 5 sind die näheren Anforderungen an Zufahrten und Zugänge auf den bebauten Grundstücken geregelt.

4.5 Zu § 6: Die Abstandsflächenregelungen sind ein zentraler Regelungspunkt einer jeden Bauordnung. Abstandsflächen sollen spezifisch bauwerksbezogene Freiflächen sichern, der Belichtung und Belüftung von Räumen, dem Brandschutz und auch dem nachbarlichen Wohnfrieden dienen.

Abstandsflächen sind grundsätzlich vor allen Gebäudeaußenwänden (und vor Außenwänden von Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung) frei zu halten. Vereinfacht ausgedrückt: „Die Abstandsflächen gleichen den heruntergeklappten Seiten eines Schuhkartons.“ Die Abstandsfläche bemisst sich nach der Höhe der jeweiligen Gebäudewand unter differenzierter Anrechnung der Höhe des Daches (Abs. 4). Das sich ergebende Maß heißt H. Die Tiefe der Abstandsfläche muss 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens aber 2,5 m, betragen.

Das Gebäude muss grundsätzlich so errichtet werden, dass die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück liegen (Abs. 2); eine Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks ist zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass eine Bebauung der Abstandsfläche unterbleibt. Abstandsflächen sind von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten (Abs. 1), sie dürfen sich nicht überdecken (Abs. 3), abgesehen von einigen Ausnahmen. Was an untergeordneten Anlagen in Abstandsflächen zulässig ist, folgt aus Abs. 7. Eine abstandsflächenrechtliche Regelung zur Beschränkung der Bebauung von Vorgärten findet sich in § 9 Abs. 2 HBauO. Festsetzungen eines Bebauungsplans, aus denen sich andere Bemessungen für die Abstandsflächen ergeben, haben den Vorrang (Abs. 8). Der Nachbar hat auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 2,50 m (Abs. 5) zu seinem Grundstück hin einen Rechtsanspruch; die Unterschreitung dieser Abstände im Abweichungswege ist nur mit seiner Zustimmung zulässig (§ 71 Abs. 2 HBauO).

4.6 Zu § 7: § 7 HBauO regelt die Zulässigkeit eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken. Die Vorschrift befugt überdies die Bauaufsicht, bei neuen Vorhaben eine Anpassung an die Verhältnisse auf dem Nachbargrundstück zu verlangen, wenn dort entgegen dem Planungsrecht an der Grenze oder aber mit Abstand zur Grenze gebaut worden ist.

4.7 Zu § 8: Die HBauO fordert für die Teilung von Grundstücken keine Genehmigung mehr. Nach Abs. 1 dürfen jedoch durch eine Grundstücksteilung keine Verhältnisse geschaffen werden, die der HBauO oder den aufgrund der HBauO erlassenen bauordnungsrechtlichen Anforderungen widersprechen. Nach Abs. 2 können teilungsbedingte Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen aber entsprechend § 69 HBauO zugelassen werden. Bei bebauten Grundstücken kann die Bauaufsicht bei Verstößen dagegen nach § 76 Abs. 4 HBauO verlangen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Bebaut ist ein Grundstück, wenn sich auf diesem bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 HBauO befinden, unabhängig davon, ob es genehmigungsbedürftige oder genehmigungsfreie Anlagen sind. Bauordnungswidrige Zustände entstehen z. B., wenn durch die Teilung die rechtliche Einheit einer baulichen Anlage aufgehoben würde (Grundsatz: Jedem Gebäude sein eigenes Grundstück), wenn Abstands- oder Kinderspielflächen verkleinert oder abgetrennt, notwendige Zufahrten und Rettungsflächen abgeteilt würden oder ein bebautes Grundstück ohne unmittelbare Belegenheit an einem öffentlichen Weg gebildet würde (s. aber auch § 4 Abs. 1 und Abs. 3 HBauO, § 7 HBauO sowie § 15 Abs. 2 HBauO).

4.8 Zu § 9: In dieser Bestimmung sind Anforderungen an nicht überbaute Flächen und an Vorgärten geregelt. Nicht überbaute Flächen sind grundsätzlich wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und – ebenso wie Vorgärten in Baugebieten mit Wohnanteil – gärtnerisch zu gestalten.

4.9 Zu § 10: Kinderspielflächen mit bestimmten Mindestgrößen und kindgerechten Spielgeräten sind bei Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen herzustellen, um insbesondere die Wohnqualität für Familien im Geschosswohnungsbau zu verbessern. Im Hinblick auf die Bedeutung von Kinderspielflächen werden die Anforderungen auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBauO bauaufsichtlich überprüft.

Je Wohneinheit müssen 10 m2 Kinderspielflächen bereitgestellt werden, mindestens jedoch 100 m2. Geringere Flächenanteile sind zulässig, wenn sonst die zulässige Hauptnutzung auf dem Grundstück nicht realisiert werden könnte.

Die Herrichtung einer Kinderspielfläche auf einem anderen Grundstück in der Nähe kann nach Abs. 2 bei Absicherung dieser Fläche durch eine Baulast von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden.

Flankiert wird die Vorschrift durch § 48 Abs. 2 HBauO, der der Unterbringung von Kinderspielflächen auf dem Grundstück den Vorrang vor der Unterbringung von notwendigen Stellplätzen für Kfz einräumt.

4.10 Zu § 11: Die HBauO begründet keine Verpflichtung, Grundstücke einzufriedigen. Die Regelung sieht lediglich Beschränkungen bei der Ausführung von Einfriedigungen an der Grenze zu öffentlichen Wegen und Grünflächen vor, zu Nachbargrenzen nur in der Tiefe der Vorgärten. Regelungsziel ist das öffentliche Interesse zum Schutz der Passanten vor einem „Tunnelgefühl“. Bauliche Einfriedigungen müssen deshalb grundsätzlich durchbrochen sein (Ausnahme: Einfriedigungen gewerblich genutzter Grundstücke) und dürfen nicht höher als 1,50 m sein, bei gewerblichen Grundstücken nicht höher als 2,25 m. Die HBauO enthält keine Regelungen über die Höhe von Hecken, die als Einfriedigungen dienen. Ein Nachbarschaftsgesetz, das solche privatrechtlichen Fragen zwischen Nachbarn regelt, existiert in Hamburg nicht.

4.11 Zu §§ 12 und 13: In § 12 ist die Gestaltung baulicher Anlagen entsprechend nach den Grundsätzen geregelt, die die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der früher geltenden Baugestaltungsverordnung und der Baupflegesatzung entwickelt hat. Die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 12 Abs. 1 HBauO zielen auf die Abwehr von Verunstaltungen (negativer Schutz). Dies gilt sowohl in Bezug auf die bauliche Anlage für sich allein betrachtet – bezogen auf Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen zueinander, auf den verwendeten Werkstoff sowie die Farbe –, als auch im Zusammenhang mit der Umgebung. Eine Verunstaltung liegt erst vor, wenn ein Zustand zu befürchten ist, den ein durchschnittlicher, für ästhetische Eindrücke nicht verschlossener Betrachter als erhebliche Belastung empfinden würde.

Die in Abs. 2 geregelten Anforderungen gehen über eine Verunstaltungsabwehr hinaus und sind auf eine positive Baupflege gerichtet. Es soll nicht nur ein hässlicher, das Empfinden des Betrachters erheblich belastender Zustand abgewehrt werden, es wird vielmehr ein ästhetisch wohltuender harmonischer Zustand gefordert. Auf dieses Ziel sind auch die Gestaltungsverordnungen gerichtet, die für einzelne Teile der Stadt gelten (s. Anmerkung 1 zu § 12). Darin werden Festlegungen zum Erreichen bestimmter „baugestalterischer Absichten“ getroffen und damit der Weg zur positiven Gestaltungspflege eröffnet (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 HBauO).

Mit (baulichen und nicht-baulichen) Werbeanlagen befasst sich § 13 HBauO. Werbung soll gerade auffällig in Erscheinung treten, um die Aufmerksamkeit auf die Werbeinhalte zu lenken. Dies kann zu Diskrepanzen gegenüber dem Anspruch auf ein harmonisches – zumindest nicht verunstaltetes – architektonisches und städtebauliches Erscheinungsbild führen. Die HBauO ist darauf gerichtet, erkennbaren Konflikten durch möglichst konkrete Regelungen zu begegnen. Damit wird ein hohes Maß an Rechtsklarheit geboten und gleichzeitig die Stadtbildpflege gefördert. Für alle Werbeanlagen gelten zum einen die allgemeinen Gestaltungsanforderungen der Abs. 1 und 2 des § 12 HBauO. Darüber hinaus sind die im Sinne einer positiven Baupflege gefassten Anforderungen des § 13 Abs. 2 und 3 HBauO zu beachten sowie die in den Gestaltungsverordnungen (s. Anmerkung 1 zu § 12) und zahlreichen Bebauungsplänen getroffenen Festsetzungen zu Werbeanlagen einzuhalten.

§ 13 HBauO (und § 12 HBauO) unterfallen außer baulichen Werbeanlagen auch Beschriftungen, Bemalungen, Schilder, Zeichen, bildliche Werbedarstellungen und Lichtwerbung. § 13 Abs. 4 HBauO stellt bestimmte Werbeanlagen (z. B. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs) von den Gestaltungsanforderungen frei.

4.12 Zu §§ 14 bis 19: In diesen Bestimmungen sind Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung geregelt. § 14 HBauO ist dabei auf die Eindämmung der Gefahren oder Belästigungen gerichtet, die von der Errichtung und dem Betrieb einer Baustelle ausgehen können. Baustellen sind nach Maßgabe der Konkretisierungen der Bestimmung gefahrenfrei zu errichten und zu betreiben.

Die Standsicherheit (§ 15 HBauO) muss in jeder Phase des Errichtens und des Bestehens der baulichen Anlage gewährleistet sein, sie darf auch nicht durch Erschütterungen (§ 18 Abs. 3 HBauO) gemindert werden, wie auch andere Anlagen durch die von einer baulichen Anlage oder ihrer Nutzung ausgehenden Erschütterungen nicht gefährdet werden dürfen. Auch beim Abbruch baulicher Anlagen müssen Standsicherheit und Tragfähigkeit verbleibender Teile erhalten bleiben, z. B. bei Abbruch aussteifender Wände oder der Auflast von Gewölben.

§ 16 HBauO schreibt den Schutz gegen schädliche Einflüsse vor. Dazu müssen bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Baugrundstücke müssen überdies für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein. Relevant ist dies insbesondere bei Grundstücken, bei denen ein Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten vorliegt. Daher ist die Eignung der Grundstücke im Hinblick auf ihre Bebaubarkeit bei Vorliegen eines derartigen Verdachts auch im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBauO zu prüfen.

Besondere Bedeutung kommt dem Brandschutz (§ 17 HBauO und §§ 24 ff. HBauO) zu, seit jeher eine der wichtigsten Aufgaben der Bauaufsicht. Auch heute noch geht die größte Gefahr für die Bewohner und Benutzer eines Gebäudes vom Feuer und seinen Folgen aus. Die Verhinderung von Feuer bzw. seiner Ausbreitung, die Rettung von Menschen und eine wirksame Brandbekämpfung stehen daher nach wie vor im Mittelpunkt vieler Vorschriften der Bauordnung, der Rechtsverordnungen sowie der Technischen Baubestimmungen (s. Anmerkung 1 zu § 17). Der Entstehung und Ausbreitung von Feuer kann beispielsweise durch Gebäudeabstände, Brandwände, die Verwendung nichtbrennbarer Bauprodukte, die Ausbildung der Feuerstätten vorgebeugt werden. Der Rettung von Menschen und Sachgütern dienen die Vorschriften über Rettungswege, die Anordnung der notwendigen Treppen, die Ausbildung von Treppenräumen und der Abschlüsse sowie die Anlage ausreichender Zufahrtsmöglichkeiten für Feuerwehrfahrzeuge. Der Brandbekämpfung dient die Anordnung von Steigleitungen (z. B. in Hochhäusern) und Hydranten sowie das Freihalten von Zufahrten und Zugängen für die Feuerwehr (vgl. auch § 5 HBauO).

Ein ausreichender Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz (§ 18 HBauO) ist Voraussetzung für ein gesundes Wohnen und Arbeiten in Gebäuden. Der Schallschutz soll sowohl das Eindringen fremden Lärms als auch das Entstehen und die Ausbreitung von Geräuschen aus der Nutzung von baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen verhindern. Auch Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen ausgehen, müssen so gedämmt werden, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen können.

Auf Fragen der Verkehrssicherheit auf dem Baugrundstück und in der baulichen Anlage geht § 19 HBauO ein. Als hamburgische Besonderheit werden hier überschaubare und beleuchtete öffentlich zugängliche Wege sowie beleuchtete Hausnummern gefordert. Mit dieser Art der Hausnummerierung soll das Auffinden der Grundstücke auch bei Dunkelheit erleichtert werden, insbesondere für Rettungs- und Hilfsdienste; außerdem sollen die Verkehrsflächen besser erhellt werden.

4.13 Zu §§ 19a bis 23a: Die Regelungen über Bauprodukte (Begriffsdefinition in § 2 Abs. 10) und Bauarten (Begriffsdefinition in § 2 Abs. 11) und wurden im Jahre 2018 im Hinblick auf die veränderten unionsrechtlichen Anforderungen für Bauprodukte grundlegend novelliert (s. o. 3.9). Seither gilt (s. Bürgerschaftsdrucksache 21/9420):

Bauprodukte dürfen nach § 19b Abs. 1 nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der HBauO oder auf Grund der HBauO erfüllen und gebrauchstauglich sind. Dies ist abhängig von dem Vorliegen einer CE-Kennzeichnung unterschiedlich zu beurteilen.

Trägt ein Produkt eine CE-Kennzeichnung, darf es nach § 19c HBauO verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in der HBauO oder aufgrund der HBauO festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Kurz gesagt: das Bauprodukt darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen entsprechen. Die in §§ 20 bis 22b und § 23a Abs. 1 geregelten Anforderungen in Bezug auf Verwendbarkeitsnachweise, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse, Nachweise der Verwendbarkeit im Einzelfall, Übereinstimmungsbestätigungen, Übereinstimmungsklärungen der Herstellerin oder des Herstellers, Zertifizierung und besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen gelten nach § 19c S. 2 nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) 305/2011 tragen.

Für die Zulässigkeit von Bauprodukten ohne CE-Kennzeichnung ist maßgeblich danach zu unterscheiden, ob sie in technischen Baubestimmungen, die auf der Grundlage von § 81a erlassen werden, enthalten sind. Ist das der Fall, dürfen sie nach § 20 Abs. 3 ohne Verwendbarkeitsnachweis eingesetzt werden. Sind Bauprodukte dagegen nicht in technischen Baubestimmungen enthalten, weichen sie wesentlich von diesen ab oder im Falle des Nichtvorhandenseins allgemein anerkannter Regeln der Technik, dürfen nach § 20 Abs. 1 verwendet werden, wenn ein Verwendbarkeitsnachweis nach §§ 20a bis c vorliegt. Verwendbarkeitsnachweise sind die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde nach § 20a, die in der Regel für fünf Jahre erteilt wird, widerruflich ist und öffentlich bekannt gemacht wird, das durch eine Prüfstelle erteilte bauaufsichtliche Prüfzeugnis nach § 20b für Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden und der Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde nach § 20c. Die Bestätigung der Übereinstimmung eines Bauproduktes mit den Technischen Baubestimmungen nach § 81a Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall erfolgt nach § 22 durch Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers nach § 22a. Die Übereinstimmungserklärung hat die Herstellerin oder der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch in der FHH.

Bauarten sind auch nach dem Inkrafttreten der Bauproduktenverordnung der EU weiterhin allein durch mitgliedstaatliches Recht geregelt. Nach § 19a Abs. 1 dürfen Bauarten nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind. Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen, oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, dürfen nur angewendet werden, wenn für sie eine allgemeine oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist. Kann die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten. Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 81a, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen in analoger Anwendung des § 22 Abs. 2.

4.14 Zu §§ 24 bis 30: Die Vorschriften des Vierten Abschnitts behandeln die Sicherheitsanforderungen bezogen auf Gebäude, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes. § 24 HBauO nimmt hierbei als allgemeine Vorschrift eine Klassifizierung der Baustoffe und Bauteile im Hinblick auf ihr Brandverhalten und ihre Feuerwiderstandsfähigkeit vor. In den Folgevorschriften werden die einzelnen Brandschutzanforderungen an Tragende Wände, Stützen, Außenwände, Trennwände, Brandwände, Decken und Dächer geregelt. Hierbei werden die Anforderungen differenziert nach einzelnen Bauteilen und ihren Funktionen kombiniert mit den Gebäudeklassen (§ 2 Absatz 3 HBauO).

Auf dieser Grundlage sind die wesentlichen brandschutztechnischen Anforderungen nach den §§ 25 bis 30 HBauO sowie der Garagenverordnung in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Die verwendeten brandschutztechnischen Begriffe gehen zurück auf die Technische Bestimmung über Brandschutz, DIN 4102, Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (s. auch Anmerkung 1 zu § 17).

Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen klassifiziert nach DIN 41020

Gebäude-klasse 1 Gebäude-klasse 2 Gebäude-klasse 3 Gebäude-klasse 4 Gebäude-klasse 5
1 Tragende Wände (Stützen)
a) im Keller F 30-B F 30-B F 90-AB F 90-AB F 90-AB
b) in Geschossen F 30-B F 30-B F 60 F 90-AB
c) im Dachgeschoss1
2 Gebäudeabschlusswände F60 i->a:F 30-B, a->i: F 90 F60 i->a:F 30-B, a->i: F 90 F60 i->as. 1 a)b) a->i: F 90 F 60 stoßfest Brandwand
3 Außenwände (nichttragend) A oder F 30-B A oder F 30-B
a) Bekleidungen (Oberflächen) ­Unterkonstruktion, Dämmschichten B 12 B 12
4 Trennwände
a) im Kellergeschoss F90-AB F90-AB F90-AB
b) in Geschossen F30-B F60 F90-AB
b) im Dachgeschoss F30-B F30-B F30-B
5 Treppenraumwände F 30-B3 F 60 ­stoßfest3 Brandwand-bauart3
6 Flurwände (notwendige Flure)
a) im Keller F 90-AB F 90-AB F 90-AB
b) in Geschossen F 30-B F 30-B F 30-B
7 Trennwände an offenen Gängen (soweit notwendiger Flur) F 30-B F 30-B F 30-B
8 Decken
a) Kellerdecken F 30-B F 30-B F 90-AB F 90-AB F 90-AB
b) Geschossdecken F 30-B F 30-B F 60 F 90-AB
c) im Dachgeschoss1
d) oberer Abschluss von notwendigen Treppenräumen F30-B4 F30-B4 F604 F90-AB4
9 Bekleidungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen A, Boden B1 A, Boden B1 A, Boden B1
10 Tragende Teile notwendiger Treppen A oder F 30-B Außen­treppen A A Außen­treppen A F 30-A, Außen­treppen A
11 Fahrschachtwände - - F 30-B F 60 F 90-A
12 Dächer h.B. h.B. h.B. h.B. h.B.

Erläuterungen der verwendeten Kurzbezeichnungen:

F 30–90 Anforderungen an Bauteile
A, B Anforderung an Baustoffe
h. B. gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung (harte Bedachung)
i->a/a->i Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer (von innen nach außen/von außen nach innen)

Fußnoten:

1 gilt nur, wenn im darüber liegenden Dachraum keine Aufenthaltsräume zulässig sind.

2 Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren (B2) Baustoffen sind zulässig, wenn das Eindringen von Feuer in den Hinterlüftungsspalt zwischen Bekleidung und Wand verhindert wird.

3 gilt nicht für Außenwände notwendiger Treppenräume, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet sind.

4 gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.

Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen von Garagen klassifiziert nach DIN 4102

Tiefgaragen Klein­gara­gen Gara­gen GK 1 > 100 m² NF Gara­gen GK 2 > 100 m² NF Gara­gen GK 3 Gara­gen GK 4 < 400 m² NF Gara­gen GK 5 Hoch­haus­gara­gen
1 Tragende Wände und Decken F 90 AB F 30 A F 30 A F 30 A F 60 A F 90 AB F 90 AB
a) offene Garagen A A A A A F 90 AB
2 Außenwände A A A A A A A
a) 1-gesch. offene Garagen A A A A
3 Trennwände
a) zu anderen Nutzungen F 90 AB F 30 B F 30 B F 30 B F 30 B F 60 A F 90 AB F 90 AB
b) zu Räumen mit erhöhter Expl.- od. Brandgefahr F 90 AB F 90 AB F 90 AB F 90 AB F 90 AB F 90 AB F 90 AB F 90 AB
4 Sonstige Wände A A A A A A A
5 Gebäudeabschlusswände Brandwand F 30 od. A Brandwand Brandwand Brandwand Brandwand Brandwand Brandwand
a) 1-gesch. offene Garagen F 90 AB F 90 AB F 90 AB
6 Rauchabschnitte F 30 A F 30 A F 30 A F 30 A
7 Sonderregelung für automatische Garagen

Erläuterungen der verwendeten Kurzbezeichnungen:

GK Gebäudeklasse
NF Nutzfläche
F 30–90 Anforderungen an Bauteile
A, B Anforderung an Baustoffe

4.15 Zu §§ 31 bis 43a: Die Vorschriften des Fünften und Sechsten Abschnitts der Bauordnung (§§ 31 bis 43a HBauO) regeln zentrale für die sichere Benutzung von Gebäuden notwendige Anforderungen an Rettungswege, Treppen, Treppenräume und Ausgänge, Flure, Fenster, Umwehrungen und Brüstungen aber auch an die Technische Gebäudeausrüstung wie Aufzüge und haustechnische Anlagen, wobei hier vor allem Lüftungsanlagen, Feuerungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen sowie Anlagen zum Beseitigen des Abwassers und zur Abfall- und Wertstoffentsorgung zu nennen sind. Die Festlegungen über Feuerungsanlagen werden in der Feuerungsverordnung weiter konkretisiert (abgedruckt unter C 8 in diesem Band).

4.16 Zu §§ 44 bis 52: Nutzungsbedingte Anforderungen

4.16.1 Aufenthaltsräume: Um Anforderungen der Gesundheit und der „sozialen Wohlfahrtspflege“ zu genügen, sind in § 44 HBauO bestimmte Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume (zum Begriff s. § 2 Abs. 5 HBauO) festgelegt. Von Bedeutung ist u. a. die geforderte lichte Höhe für Aufenthaltsräume. Das Maß beträgt mindestens 2,4 m. Erleichterungen gelten für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie in Dachgeschossen; hier genügt eine lichte Höhe von 2,3 m.

Das früher geltende Verbot, Aufenthaltsräume von Wohnungen vollständig unterhalb der umgebenden Geländeoberfläche anzuordnen, ist mit der Bauordnung von 2005 entfallen; zu beachten ist aber die Forderung nach ausreichender Belichtung und Belüftung in Abs. 2. Auch die Bauordnung von 2005 sieht aber das Verbot, eine Wohnung insgesamt im Kellergeschoss herzustellen, vor (s. § 45 Abs. 5 HBauO).

4.16.2 Wohnungen: Die Bauordnung von 2005 stellt in § 45 HBauO, verglichen mit der Bauordnung von 1986, deutlich geringere Anforderungen an die Ausgestaltung von Wohnungen und schafft somit einen größeren Freiraum für Bauherren und Entwurfsverfasser. Vorgeschrieben sind – selbstverständlich – eine Küche oder ein Kochplatz, Bad oder Dusche sowie eine Toilette, weiterhin ein eigener Wasserzähler. Neben einem Abstellraum für jede Wohnung von mindestens 6 m2 Grundfläche ist eine zusätzliche Abstellfläche, ggf. in einem gesonderten Abstellraum, für Kinderwagen und Fahrräder herzustellen.

Wohnungen müssen überdies in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Vorhandene Wohnungen waren bis zum 31.12.2010 mit Rauchwarnmeldern auszustatten.

Regelungen dazu, inwieweit Wohnungen barrierefrei auszugestalten sind, finden sich nunmehr in § 52 HBauO.

4.16.3 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze: § 48 HBauO regelt die Pflicht zur Herstellung bzw. zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätzen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. In der Bauordnung werden dabei nur die grundsätzlichen Aussagen über den Bau von Stellplätzen und Fahrradplätzen gemacht und insbes. die Verpflichtung der Bauherren und Grundeigentümer statuiert, für das Unterbringen der Fahrzeuge aufzukommen (an erster Stelle durch das Bereitstellen von offenen Stellplätzen oder von Stellplätzen in Garagen, von Fahrradplätzen, ggf. aber auch durch Zahlung zweckgebundener Ausgleichsbeträge). Bauliche Anlagen dürfen nach § 48 HBauO nur errichtet werden, wenn die notwendigen Stellplätze für die vorhandenen und zu erwartenden Fahrzeuge der Benutzer und der Besucher der Anlagen sowie Fahrradplätze hergestellt werden. Die Zahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradplätze, bezogen auf die unterschiedlichen Nutzungsarten, sind in der Fachanweisung „Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze“ vom 21.1.2013 enthalten (abgedruckt unter C 19 in diesem Band). Die notwendigen Stellplätze und Fahrradplätze sind in erster Linie auf dem Baugrundstück selbst oder – soweit dies für den Bauherrn möglich ist – auf einem Grundstück in der Nähe, z. B. zusammen mit anderen Pflichtigen, herzustellen.

Bei baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen, die Auswirkungen auf den Stellplatzbedarf haben, sind nur Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze für den Mehrbedarf infolge der Änderung herzustellen.

§ 48 Abs. 1a HBauO, der mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung vom 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33) in die Bauordnung eingefügt wurde, schafft die bis dahin bestehende Verpflichtung zur Herstellung oder zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge bei Wohnungsbauvorhaben (umfasst auch Wohnheime) ab. Bei Wohnungsbauvorhaben sind zukünftig nur die notwendigen Fahrradplätze herzustellen bzw. nachzuweisen. Satz 2 des Absatzes 1a enthält einen nicht drittschützenden, nicht einklagbaren, bauaufsichtlich nicht erzwingbaren und durchsetzbaren Appell an die Bauherrinnen und Bauherren, in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung des Stellplatzbedarfs der Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnungen oder des Wohnheims Stellplätze auch für Kraftfahrzeuge in angemessenem Umfang zu errichten.

§ 48 Abs. 2 HBauO legt fest, dass die Einrichtung von Kinderspielflächen nach § 10 HBauO sowie von Fahrradplätzen Vorrang vor der Unterbringung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge hat. Eine Zweckentfremdung der notwendigen Stellplätze und Fahrradplätze ist unzulässig (Abs. 3).

Nach Abs. 4 kann eine Stellplatzherstellung auch untersagt werden, wenn das Grundstück durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen ist. Dies ist nach der Fachanweisung „Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze“ im Gebiet der Innenstadt (innerhalb des Rings 1) der Fall, so dass dort nur 25 % der notwendigen Stellplätze hergestellt werden dürfen, die Herstellung anderer Stellplätze aber untersagt wird.

Gestützt auf die Bauordnung ist eine neue Garagenverordnung (GarVO) erlassen worden (abgedruckt unter C 4 in diesem Band), mit der die vorausgegangene Verordnung von 1990 abgelöst wurde. Für die der Garagenverordnung unterfallenden Garagen und Stellplätze enthält die Verordnung spezielle Anforderungen. Soweit die Garagenverordnung keine speziellen Festlegungen trifft, bleiben die Anforderungen der Bauordnung maßgebend.

Neben den von den Bauherren und Grundeigentümern gebauten (privaten) Stellplätzen werden auch von der Hansestadt als der Trägerin der Wegebaulast Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge – in der Regel innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes – bereitgestellt (Parkplätze). Auf die Zahl der notwendigen Stellplätze nach § 48 HBauO können vorhandene Parkplätze nicht angerechnet werden.

Kann der Bauherr notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und/oder Fahrradplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem Grundstück in der Nähe nicht herstellen oder nachweisen, weil dies wegen der räumlichen Verhältnisse auf dem Grundstück oder wegen bautechnischer Gegebenheiten nicht möglich ist, so sieht die Bauordnung die Leistung eines Ausgleichsbetrages vor (§ 49 HBauO). Die Zahlungspflicht im Fall der „rechtlichen“ Unmöglichkeit, wenn also der Bauherr „kann, aber nicht darf“, ist entfallen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages je nicht erstellten notwendigen Stellplatz oder notwendigen Fahrradplatz ist in § 49 Abs. 2 HBauO festgelegt (10.000 € bzw. 1.000 € in der Innenstadt, 6.000 € bzw. 600 € in den anderen Stadtbereichen). Den besonderen Anforderungen, die sich in Bezug auf gemischt genutzte Vorhaben (Wohnen und Gewerbe) aufgrund des Entfalls der Stellplatzpflicht für Wohnnutzungen nach § 48 Abs. 1a ergeben, wird mit § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 entsprochen (s. Bürgerschafts-Drucksache 21/9420).

4.16.4 Für Sonderbauten (§ 51 HBauO) können über die Festlegungen der §§ 4 bis 47 HBauO hinausgehende Forderungen gestellt werden. Welche Gebäudetypen den Sonderbauten im Einzelnen unterfallen, ergibt sich aus § 2 Abs. 4 HBauO. Spezielle baurechtliche Anforderungen an Gebäude und bauliche Anlagen werden auch in den sog. „Sonderbauverordnungen“ getroffen. Zu nennen sind hier beispielhaft die Versammlungsstätten-, die Verkaufsstätten- und die Beherbergungsstättenverordnung.

4.16.5 Barrierefreies Bauen: § 52 HBauO zielt darauf ab, zugunsten von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen sowie Personen mit Kleinkindern dazu beizutragen, eine hindernisfreie Umwelt zu schaffen, die es ihnen erlaubt, sich möglichst ohne Einschränkungen am Leben der Gemeinschaft zu beteiligen. § 52 HBauO unterscheidet dabei zwischen baulichen Anlagen, die sowohl von dem geschützten Personenkreis wie auch von jedermann besuchsweise (nicht nur gelegentlich) aufgesucht werden (öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, wie z. B. Geschäftshäuser, Versammlungsstätten, Krankenhäuser; vgl. § 52 Abs. 2 HBauO), solchen baulichen Anlagen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen oder Personen mit Kleinkindern genutzt werden (z. B. Tagesstätten, Werkstätten, Ausbildungsstätten für Menschen mit Behinderungen, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime für ältere Menschen oder Tagesstätten und Heime für Kleinkinder, vgl. § 52 Abs. 3 HBauO) und Wohnungen (vgl. § 52 Abs. 1 und 4 HBauO). Für Wohngebäude regelt § 52 Abs. 1 HBauO, dass in Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen. Inhaltliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Wohnungen sind in Abs. 4 geregelt, z. B. die Breite und Neigung von stufenlosen Zugängen (wie Rampen), ausreichend groß bemessene Türöffnungen und Bewegungsflächen.

4.17 Zu §§ 53 bis 57: Die Regelungen über die Pflichten der am Bau Beteiligten sollen eine eindeutige Aufgabenverteilung insbesondere zwischen Entwurfsverfasser, Unternehmer und Bauleiter bringen. Durch diese Vorschriften werden die am Bau Beteiligten im Rahmen ihres Wirkungskreises neben dem Bauherrn zum unmittelbaren Ansprechpartner der Bauaufsichtsbehörde gemacht.

Hamburgische Bauordnung

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