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Exkurs: Eigentum und Besitz

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In der Alltagssprache werden die Begriffe Besitz und Eigentum oft gleichbedeutend gebraucht. Wenn vom Besitzer die Rede ist, ist meistens der Eigentümer gemeint. Das liegt auch daran, dass es in der deutschen Sprache für das Dingwort „Eigentum“ kein „Tuwort“ gibt. Ein Hemd kann man besitzen, aber nicht „eigentumen“.

Juristen dagegen unterscheiden klar zwischen Besitz und Eigentum. Bei beiden handelt es sich um die Herrschaft über eine Sache. Eigentum ist die rechtliche, Besitz die tatsächliche Herrschaft: „Vom Besitz unterscheidet sich Eigentum dadurch, dass es eine rechtliche (nicht bloß eine tatsächliche) Sachherrschaft ermöglicht. Zu den rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die nur das Eigentumsrecht ermöglicht, zählen der Verkauf, die Verpfändung und die Belastung von Eigentumsrechten als Kreditsicherheit. […] Wer eine Sache nur besitzt, ohne Eigentumsrechte an ihr zu haben, kann all diese Transaktionen nicht durchführen“ ( Theil 2001: Eigentum und Verpflichtung, S. 4).

Eigentum steht in unserer Gesellschaft höher als der Besitz, es ist sogar als Grundrecht in der deutschen Verfassung ( § 14) verankert.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Eigentum und Besitz rechtlich detailliert geregelt – Eigentum in den §§ 903–911, Besitz in den §§ 554–872.

In der Praxis sind Eigentum und Besitz meist in einer Hand. Ich bin sowohl Eigentümer als auch Besitzer meiner Schuhe. Eigentümer können ihr Eigentumsgut aber auch anderen Personen zur Nutzung als Besitz überlassen, indem sie es vermieten, verborgen, verpachten oder verleasen. Die jeweiligen Besitzer haben dann zeitlich befristete Nutzungsrechte für das betreffende Gut. Die Eigentümer behalten die Vermögensrechte. Bei geleasten, gepachteten und gemieteten Wirtschaftsgütern, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden, bezeichnet und behandelt das Steuerrecht die Nutzer als „wirtschaftliche Eigentümer“. Ein Eigentümer, dem das Eigentumsgut durch Diebstahl oder Raub entwendet wurde, bleibt Eigentümer dieses Guts. Der Dieb ist Besitzer des Diebesguts, aber nicht dessen Eigentümer. Dem Staat, als Machtgarant von Eigentumsbeziehungen, obliegt es dafür zu sorgen, dass der Eigentümer sein Gut zurückbekommt und der Dieb für seine Rechtsverletzung bestraft wird.

Das soziale Beziehungsgefüge zwischen dem Eigentümer und den Nichteigentümern hat die Struktur einer Subjekt-(Objekt-)Subjekt Beziehung, die aus drei Beziehungen besteht: (A) die Subjekt-Objekt-Beziehung des Eigentümers zu dem betreffenden Gut (seinem Eigentum), (B) die Subjekt-Objekt-Beziehung der Nichteigentümer zu diesem Gut und (C) die Subjekt-Subjekt-Beziehung zwischen dem Eigentümer und den Nichteigentümern. Das Dingwort (Substantiv) „Eigentum“ verkürzt semantisch auf die Subjekt-Objekt-Beziehung: Jemand ist Eigentümer von etwas. Etwas ist Eigentum von jemandem. Die für Eigentum konstitutive soziale Beziehung wird dabei ausgeblendet. Aus diesem Grund ist es semantisch adäquater, den Begriff Eigentumsbeziehung zu verwenden.

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