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Exkurs: Privateigentum und Gemein(schafts)eigentum

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Privateigentum und Gemein(schafts)eigentum haben strukturell das gleiche soziale Beziehungsgefüge. „Das Unterscheidungskriterium zwischen Privat- und Gemeineigentum ist die Exklusivität bzw. die Reichweite der jeweiligen Verfügungsrechte, der Unterschied ist also graduell.“ ( Helfrich/Heinrich-Böll-Stiftung 2009, S. 94, vgl. dort auch S. 258)

Alle Formen des archaischen (z. B. Horden, Stämme, Familien- und Dorfgemeinschaften) und neuzeitlichen (z. B. Wohnungseigentumsgemeinschaften) Gemein(schafts)eigentums regeln die Nutzung knapper Güter und inkludieren den Ausschluss von Verfügungsgewalt über das jeweilige Gut. Besonderheit des Gemeinschaftseigentums ist es, dass es bei dieser Eigentumsbeziehung zwei Ausschlussbeziehungen gibt: eine im Binnen- und eine im Außenverhältnis. Eigentümer von Gemeinschaftseigentum sind die Mitglieder der jeweiligen Gemeinschaft in ihrer Rolle als Interessenträger der Gemeinschaft. Nichteigentümer im Außenverhältnis sind alle Personen, die nicht Mitglieder der jeweiligen Gemeinschaft sind. Nichteigentümer im Binnenverhältnis sind dieselben Mitglieder der jeweiligen Gemeinschaft als Träger ihrer Privatinteressen. Dieselben Personen sind sowohl Eigentümer als auch Nichteigentümer. Diese Doppelrolle birgt natürlich immanent einen Quell von Interessenkonflikten in sich.

Ein Beispiel: In einer Kleingartensiedlung gibt es ein Grundstück, das Gemeinschaftseigentum aller Kleingartenbesitzer der Siedlung ist. Nichteigentümer dieses Grundstücks im Außenverhältnis sind alle Personen, die nicht Mitglied dieser Kleingartensiedlung sind. Auf dieser Parzelle gibt es einen Kinderspielplatz, einen Grillplatz und eine Baracke mit einem möb­lierten Raum, Küche und WC. Alle Gartenbesitzer sind zu gleichen Teilen Miteigentümer dieser Anlage. Sie tragen zu gleichen Teilen Verantwortung und Kosten für ihren Betrieb und haben gleiche Rechte (Verfügungsgewalt) für die Nutzung – z. B. als Location für größere Feiern. Die Verfügungsgewalt aller Miteigentümer beschränkt sich jedoch auf Nutzungen, die mit den explizit vereinbarten Interessen der Gemeinschaft in Einklang stehen. Kein Miteigentümer hat das Recht, die Gemeinschaftsparzelle nach eigenem Gutdünken zu bebauen oder zu verkaufen.

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