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Auch in den USA ist die Locke’sche Arbeitstheorie noch immer ein sehr einflussreiches Konzept, namentlich für die Begründung von geistigem Eigentum (Intellectual Property) (vgl. Goldhammer 2012: Geistiges Eigentum und Eigentumstheorie, Mossoff 2005: Is Copyright Property?, S. 40 f., Epstein 2004: Liberty versus Property?).

Evidenz und Plausibilität der Arbeitstheorie erwachsen daraus, dass ihre Grundannahme einem im Alltagsbewusstsein weit verbreiteten Gerechtigkeitsempfinden entspricht: Derjenige, der etwas leistet, hat auch Anspruch auf die „Früchte seiner Arbeit“. Jemand, der ein neues Gut mit seiner körperlichen und/oder geistigen Arbeit geschaffen hat, gilt als dessen rechtmäßiger Eigentümer. Im Privat- und Freizeitbereich findet man allerorts Bestätigung dieser Maxime.

Auch der selbstständige Töpfer und der selbstständige Schneider sind Eigentümer der Güter, die sie mit ihrer Hände Arbeit geschaffen haben. Doch schon für ihre Gesellen gilt das nicht mehr. Schon gar nicht für Arbeiter und Angestellte, deren Arbeitsleistungen Beiträge in komplexen Produktionsprozessen sind. Eigentümer der Güter, die in solchen arbeitsteiligen Produktionsprozessen geschaffen werden, sind nicht die Menschen, die die Arbeit als „Arbeitnehmer“ leisten, sondern deren Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist „automatisch“ für alle Beteiligten ganz selbstverständlich Eigentümer der neu geschaffenen Güter, weil er Eigentümer der Ressourcen ist, mittels derer sie produziert wurden. Das sind sowohl die Produktionsmittel als auch die Arbeitsleistungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern durch Zahlungen von Löhnen, Gehältern oder Honoraren abgekauft hat.

Diese Rechtslage wurde schon von den Nationalökonomen des 19. Jahrhunderts (Cherbliez, Mill) und dann ausführlich von Marx im „Kapital“ beschrieben.

„Das Produkt ist Eigentum des Kapitalisten, nicht des unmittelbaren Produzenten, des Arbeiters. Der Kapitalist zahlt z. B. den Tageswert der Arbeitskraft. Ihr Gebrauch, wie der jeder anderen Ware, z. B. eines Pferdes, das er für einen Tag mietet, gehört ihm also für den Tag. Dem Käufer der Ware gehört der Gebrauch der Ware, und der Besitzer der Arbeitskraft gibt in der Tat nur den von ihm verkauften Gebrauchswert, indem er seine Arbeit gibt. Von dem Augenblicke, wo er in die Werkstätte des Kapitalisten trat, gehörte der Gebrauchswert seiner Arbeitskraft, also ihr Gebrauch, dem Kapitalisten. Der Kapitalist hat durch den Kauf der Arbeitskraft die Arbeit selbst als lebendigen Gärungsstoff den toten ihm gleichfalls gehörigen Bildungselementen des Produkts einverleibt […]. Der Arbeitsprozeß ist ein Prozeß zwischen Dingen, die der Kapitalist gekauft hat, zwischen ihm gehörigen Dingen. Das Produkt dieses Prozesses gehört ihm daher ganz ebenso sehr als das Produkt des Gärungsprozesses in seinem Weinkeller.“ ( MEW 23, S. 200)

Marx gebührt das Verdienst der Erkenntnis, dass das Eigentum an Produktionsmitteln in allen historischen Produktionsweisen der Anker für die Eigentümerschaft des gesamten Produktionsprozesses und damit auch der Eigentumsrechte an den produzierten Gütern ist.

Eine allgemeingültige Antwort auf die Frage „Wer ist der (rechtmäßige) Eigentümer neu produzierter Güter?“ muss für alle historischen Entwicklungsstufen und alle strukturellen Varianten der Güterproduktion zutreffen, also gleichermaßen für alle Produktionsprozesse, in denen

 – der Produzent das neue Gut allein mit seiner eigenen körperlichen und oder geistigen Arbeitskraft erschafft,

 – die Akteure, die die Arbeit leisten, auch Eigentümer der Produktionsmittel sind,

 – die Akteure, die die Arbeit leisten, nicht Eigentümer der Produktionsmittel sind,

 – (fast) keine menschliche Arbeit beteiligt ist, wie bei Herstellungsprozessen in voll automatisierten Produktionsanlagen und bei Naturgütern, die Tiere und Pflanzen ohne Zutun des Menschen produzieren. Private Eigentümer von Tieren sind auch Eigentümer von deren Nachkommen. Private Eigentümer von Pflanzen sind auch Eigentümer der Früchte dieser Pflanzen.

Forschungsmethodisch handelt es sich hier um eine vergleichende Abstraktion. Um in den verschiedenen Entwicklungsstadien eines Gegenstands gemeinsame invariante Merkmale zu identifizieren, muss diese Abstraktion beim höchstentwickelten Stadium ansetzen. Erst im höchsten Entwicklungsstadium eines Gegenstands sind die Merkmale ausgeprägt, die allen Entwicklungsstufen gemeinsam sind. Aussagen, die für das komplexeste Entwicklungsstadium zutreffen, sind abwärtskompatibel auch für niedrigere Entwicklungsstufen gültig. Die richtige Antwort kann man deshalb nicht in dem von John Locke reflektierten einfachen Arbeitsprozess suchen und finden, sondern nur in dem von Marx analysierten komplexen kapitalistischen Produktionsprozess. Auf diese Weise gelangt man zu folgender Erkenntnis: Alle an der Produktion eines Guts beteiligten Ressourcen (Arbeitsleistungen, Arbeitsmaterialien, Werkzeuge, Hilfsmittel, Infrastruktur, Dienstleistungen u. a.) haben (1) einen bestimmten Gebrauchswert (Nutzen) in diesem Produktionsprozess, (2) einen in Geld messbaren ökonomischen Wert und (3) einen Eigentümer. Im Prozess (Vorbereitung und Durchführung) der Produktion werden diese drei Faktoren – der Nutzen, der ökonomische Wert und das Eigentumsrecht – von den einzelnen Ressourcen auf die nachfolgenden Produktionsressourcen und letztlich an das Endprodukt übertragen.

Menschliche Arbeit (physische und geistige Leistungen) war und ist in den meisten Güterproduktionen die wichtigste Ressource. Konstitutiv für das Eigentumsrecht an produzierten Gütern ist jedoch nicht, welche Person die Arbeit leistet, sondern welche Person/en das Eigentumsrecht an der geleisteten Arbeit hat/haben. In der Mehrzahl der Güterproduktionen geben die Personen, welche die Arbeit ausführen, ihre (Erst-)Eigentumsrechte an ihrer Arbeitsleistung und damit auch ihr Eigentumsrecht an deren Ergebnis freiwillig oder zwangsweise an andere Personen ab. Diese Übereignung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Der Sklavenhalter hat per se die Eigentumsrechte an der von seinen Sklaven geleisteten Arbeit, weil er Eigentümer der Sklaven ist. Der kapitalistische Unternehmer kauft seinen Arbeitern, Angestellten oder freiberuflich Tätigen das Eigentumsrecht an ihren Arbeitsleistungen durch Geldzahlungen ab. Der Buchverleger erwirbt von seinen Autoren die ökonomischen Eigentumsrechte (Verwertungsrechte) an ihren Manuskripten durch Geldzahlungen (Pauschalbetrag und/oder Umsatzbeteiligung). Für die Herstellung der meisten Güter wird neben den Arbeitsleistungen eine Vielzahl weiterer Ressourcen (Grund und Boden, Produktionsräume, Werkzeuge, Materialien, Dienstleistungen etc.) benötigt. Auch die Eigentumsrechte an diesen Ressourcen muss der Eigentümer des Produktionsprozesses besitzen, er braucht allerdings nicht das ganze Bündel der Eigentumsrechte, sondern nur ein ganz bestimmtes Recht daraus – das sogenannte Fruchtziehungsrecht (usus fructus). Das ist das Recht, die ökonomischen Erträge, die mit der Nutzung der betreffenden Ressource generiert werden, zu behalten. Der Begriff Fruchtziehungsrecht wird in der deutschen Rechtssprache üblicherweise nur bei Pacht- und Mietverträgen verwendet. Diese Rechtsbeziehung gibt es jedoch bei allen am Produktionsprozess beteiligten Ressourcen. Ich werde für diese Komponente von Eigentumsrechten den Begriff Ertragsrecht verwenden. Dieser Begriff ist meines Wissens weder in der juristischen noch in der wirtschaftswissenschaftlichen Fachsprache fest besetzt. Im kapitalistischen Wirtschafts- und Rechtssystem kann man die Ertragsrechte an den einzelnen Ressourcen durch unterschiedliche Vertragsbeziehungen erwerben:

 – Arbeitsleistungen (Festanstellung, Honorar-, Dienst- oder Werkvertrag),

 – Grund und Boden (kaufen, pachten),

 – Produktions- und Büroräume (kaufen, mieten),

 – technische Geräte (kaufen, mieten, leasen),

 – Arbeits- und Hilfsmaterialien (kaufen),

 – Dienstleistungen (kaufen).

Für neu produzierte Güter lautet das dritte Grundgesetz des Eigentums also: Im Prozess der Produktion eines Guts erfolgt ein Rechtetransfer von den Produktionsressourcen an das Produkt. Die Ertragsrechte an den personellen, stofflichen und geistigen Ressourcen des Produktionsprozesses werden an das neu geschaffene Gut transferiert (= vererbt). Die Summe der Ertragsrechte an allen in der Produktion eingesetzten (wertschöpfenden) materiellen und personellen Ressourcen begründet das Eigentumsrecht an den neu geschaffenen Gütern. Ausschlaggebend sind immer die Ertragsrechte an den beiden wichtigsten Produktionsressourcen – Arbeitsleistungen und Produktionsmittel. Die Summe der Ertragsrechte an den Produktionsressourcen konstituiert die erste Eigentumsbeziehung neu geschaffener Güter. Je nach Art des neu produzierten Guts umfasst diese Eigentumsbeziehung unterschiedliche Teilrechte.

(Erst-)Eigentümer eines neu geschaffenen Guts ist/sind der/die Akteur/e, der/die die Ertragsrechte an allen wertschöpfenden Ressourcen des Produktionsprozesses hat/haben.

Dieser Wirkungszusammenhang des dritten Grundgesetzes besteht unabhängig davon, auf welche Weise der/die Gesamteigentümer des Produktionsprozesses die Ertragsrechte an den Produktionsressourcen, insbesondere an den beiden wichtigsten – Arbeitsleistungen und Produktionsmittel – erlangt hat/haben. In der Geschichte der Menschheit gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Handlungen, mittels derer der Gesamteigentümer der jeweiligen Güterproduktion diese Ertragsrechte erlangen kann, bspw. durch ökonomische Tauschhandlungen (s. o.), aber auch mittels politischer oder/und rechtlicher Machtakte verschiedenster Art.

Aufgrund des Vererbungsprinzips ist dem Eigentumsrecht an neu geschaffenen Gütern eine elementare soziale Gerechtigkeit ureigen. Das Erst-Eigentumsrecht schließt die Nichteigentümer nämlich von der Verfügungsgewalt über ein Gut aus, das es allein deshalb gibt, weil es der Eigentümer des Produktionsprozesses mit „seinen“ Ressourcen geschaffen hat. Den Nichteigentümern wird nichts weggenommen, das ihnen vorher gehörte, sondern sie werden von der Verfügungsgewalt über ein Gut ausgeschlossen, das allein deshalb existiert, weil es der Eigentümer des Produktionsprozesses mit seinen Ressourcen geschaffen hat. Die Nichteigentümer sind also nicht schlechter gestellt als vorher, als es dieses Gut noch nicht gab. Auf diese Weise erhalten Eigentumsbeziehungen bei ihrer Geburt die Weihe sozialer Gerechtigkeit. Diese ureigene soziale Gerechtigkeit ist einer der Gründe, warum Nichteigentümer in der stofflichen Welt ihr Ausgeschlossen-Sein von der Verfügungsgewalt über ein Gut im Regelfall als normal erachten und mit Verständnis akzeptieren und respektieren.

Das Vererbungsprinzip erklärt auch, warum die Eigentumsrechte an den Produktionsmitteln in der Offlinewelt so großes Herrschaftspotenzial für die gesamte Gesellschaftsorganisation haben. Die Produktionsmittel sind in der Offlinewelt nämlich im Regelfall die teuerste Ressource des Produktionsprozesses. Der Eigentümer dieser Ressource ist deshalb Eigentümer des gesamten Produktions- und Wertschöpfungsprozesses und damit Eigentümer der neu produzierten Güter. Mit den neu produzierten Gütern hat der Eigentümer der Produktionsmittel die Verfügungsgewalt über die essenzielle Lebensbasis der Reproduktion sozialer Systeme.

Es ist eine Binsenweisheit der Marktwirtschaft, dass nicht die Arbeitnehmer, die die Arbeit in der Produktion leisten, Eigentümer der neu geschaffenen Güter sind, sondern ihr Arbeitgeber. Gleichwohl ist die Maxime „Arbeit schafft Eigentum“ ein Gemeinplatz des Alltagsbewusstseins. Für die unerschütterliche Plausibilität dieser Fehlwahrnehmung gibt es meines Erachtens zwei Erklärungsgründe:

1) Für Güterproduktionen im Privat- und Freizeitbereich trifft diese Maxime zu. Freizeitproduzenten sind üblicherweise Eigentümer aller Ressourcen des Produktionsprozesses – sie sind Eigentümer sowohl ihrer eigenen Arbeitsleistung als auch der Arbeitsmaterialien und Arbeitsmittel. Deshalb sind sie zu Recht Eigentümer der von ihnen hergestellten Güter.

2) Die Maxime „Arbeit schafft Eigentum“ gilt auch für den Arbeitsmarkt. Die meisten Menschen arbeiten, um private Eigentumsgüter zu erwerben. Als Bezahlung für ihre Arbeitsleistungen oder für Produkte, die sie mit ihrer Arbeit geschaffen haben, erhalten sie monetäres Eigentum, mit dem sie Eigentumsgüter aller Art erwerben können.

Die Semantik der Begriffe Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertauscht die tatsächlichen Handlungen beider Akteure, denn der Arbeiter/Angestellte gibt dem Unternehmer seine Arbeitsleistung und der Unternehmer nimmt die Arbeitsleistung vom Arbeiter/Angestellten.

„Damit ihr Besitzer sie als Ware verkaufe, muß er über sie verfügen können, also freier Eigentümer seines Arbeitsvermögens, seiner Person sei. Er und der Geldbesitzer begegnen sich auf dem Markt und treten in Verhältnis zueinander als ebenbürtige Warenbesitzer, nur dadurch unterschieden, daß der eine Käufer, der andere Verkäufer, beide also juristisch gleiche Personen sind.“ ( MEW 23, S. 182)

Die Bezahlung der Arbeitsleistung durch den Unternehmer vollzieht einen reziproken Wechsel der Eigentumsrechte. Der Verkäufer der Arbeitsleistung erhält die Eigentumsrechte am monetären Gut (Geld) des Unternehmers und der Unternehmer erhält die Eigentumsrechte (Ertragsrechte) am Ergebnis der Arbeitsleistung. Die Person, welche die körperliche und oder geistige Arbeit im Produktionsprozess leistet, ist nur in den Fällen Eigentümer des neu geschaffenen Guts, in denen sie auch die Ertragsrechte an den Produktionsmitteln des Produktionsprozesses besitzt.

Die weit verbreitete Annahme, dass Eigentumsrechte an neu produzierten Gütern durch die geleistete Arbeit konstituiert werden, greift in zweifacher Hinsicht zu kurz: Zum einen wird hier nur der einfache Arbeitsprozess reflektiert, in dem ein einzelner Mensch allein mit seiner Arbeitskraft ein neues Gut produziert. Alle anderen Ressourcen des (wertschöpfenden) Produktionsprozesses (Boden, Arbeitsmaterialien, Werkzeuge, Arbeitsräume etc.) bleiben außer Betracht. Zum anderen wird der Blick auf (stoffliches) Privateigentum verkürzt. Alle Formen des Gemeineigentums passen nicht in das Modell der Arbeitstheorie.

Diese Schwächen sind indes nicht dem Vater der Arbeitstheorie John Locke anzulasten, sondern gehen auf das Konto derer, die in Lockes Argumentation etwas hineininterpretiert haben, was Locke nie beanspruchte: eine universalgültige Begründung der Konstituierung von Eigentumsrechten. Dieser Vorwurf gilt für seine Anhänger und Kritiker gleichermaßen. Locke ging es allein darum zu erklären, wie in einer Gesellschaft, in der Gott den Menschen die Naturressourcen als Gemeineigentum gegeben hatte, legitime private Eigentumsrechte an stofflichen Gütern entstehen konnten.

Die Genialität von Lockes Argumentation wird nur sichtbar, wenn man seine Gedankengänge über den Zusammenhang von Arbeit und Eigentum im Koordinatensystem der drei Grundgesetze des Eigentums verortet. In diesem Koordinatensystem wird deutlich, dass Locke nur die Frage des dritten Grundgesetzes reflektierte, die Fragen der beiden anderen Grundgesetze wurden von ihm gar nicht thematisiert. Seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung muss man deshalb allein danach bewerten, wie nahe seine Gedankengänge an die Erkenntnis des „Vererbungsprinzips“ kamen. Und an dieser Wahrheit war Locke im Jahr 1690 (!) näher dran als alle Anhänger und Nachfahren seiner Arbeitstheorie.

„Obwohl die Erde und alle niederen Lebewesen allen Menschen gemeinsam gehören, so hat doch jeder Mensch ein Eigentum an seiner eigenen Person. Auf diese hat niemand ein Recht als nur er allein. Die Arbeit seines Körpers und das Werk seiner Hände sind, so können wir sagen, im eigentlichen Sinne sein Eigentum. Was immer er also dem Zustand entrückt, den die Natur vorgesehen und in dem sie es belassen hat, hat er mit seiner Arbeit gemischt und ihm etwas eignes hinzugefügt. Er hat es somit zu seinem Eigentum gemacht. Da er es dem gemeinsamen Zustand, in den es die Natur gesetzt hat, entzogen hat, ist ihm durch seine Arbeit etwas hinzugefügt worden, was das gemeinsame Recht der anderen Menschen ausschließt. Denn da diese Arbeit das unbestreitbare Eigentum des Arbeiters ist, kann niemand außer ihm ein Recht auf etwas haben, was einmal mit seiner Arbeit verbunden ist. Zumindest nicht dort, wo genug und ebenso gutes den anderen gemeinsam verbleibt.“ ( Locke 1977: Zwei Abhandlungen über die Regierung. Zweite Abhandlung, § 27)

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