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Anmerkung
ОглавлениеJohn Locke hatte einen Arbeitsprozess vor Augen, der allein „das Werk der Hände“ ist. Daraus schlussfolgerte er, dass die geleistete Arbeit die alleinige wertschöpfende Ressource für die Schaffung eines neuen Guts sei. Da er in der weltanschaulichen Tradition der damals herrschenden Naturrechtslehre stand, ging er davon aus, dass es sich bei dem durch die Arbeit begründeten privaten Eigentumsrecht um ein von Gott gegebenes Naturrecht handelt.
Dieses Zitat enthält zwei geniale Einsichten: Erstens, nicht der Vollzug der Arbeit per se, sondern das Eigentumsrecht an der geleisteten Arbeit begründet das Eigentumsrecht an einem neu geschaffenen Gut und zweitens, das Eigentumsrecht am eigenen Körper und damit auch an den Ergebnissen eigener körperlicher und geistiger Leistungen ist die existenziell erste und wichtigste Eigentumsbeziehung menschlicher Individuen.
Das Eigentumsrecht menschlicher Individuen am eigenen Körper ist eine eigentumsrechtliche Beigabe biotischer Vererbung. Dieses Eigentumsrecht wird jedem Menschen von den Eigentümern seines biotischen Produktionsprozesses, vulgo Eltern, vererbt. Dieses Eigentumsrecht wird jedoch nicht biotisch, sondern sozial konstituiert. Es funktioniert nur, weil es von anderen Menschen respektiert wird. Diese Respektierung basiert auf reziprokem Vertrauen (vgl. Luhmann 2000: Vertrauen) und einem gerechten Deal, weil jedes Individuum abwechselnd in beiden Rollen agiert. A respektiert B’s Eigentumsrecht an B’s Körper und erwartet dafür, dass B das Eigentumsrecht von A an A’s Körper respektiert.
„Es ist das Verdienst der Anthropologie, aufgrund der Untersuchung zahlreicher archaischer Gesellschaften gezeigt zu haben, dass in der Reziprozität auch eine Wurzel rechtlicher Verbindlichkeit zu suchen ist.“ ( Raiser 2009: Grundlagen der Rechtssoziologie, S. 201, vgl. dazu auch Hammer/Keller 1997: Überlegungen zur Entstehung des Rechtsempfindens aus entwicklungspsychologischer Sicht)
Die reziproke Respektierung der Eigentumsrechte am eigenen Körper ist der moralisch-rechtliche Archetypus aller Eigentumsbeziehungen.
Das verleitet mich zu der These, dass die bei der biotischen Fortpflanzung stattfindende Vererbung die evolutionsgeschichtliche Urform des Transfers der Eigentumsrechte der Produzenten an das Produkt war. Die List der Selbstorganisation sozialer Systeme machte diesen biotischen Vererbungsakt zum Grundprinzip der sozialen Begründung von Eigentumsrechten an neu geschaffenen Gütern. Damit lassen sich alle drei Gesetze des Eigentums schlüssig aus der Evolution sozialer Systeme herleiten.