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„Money for nothing“

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E ist Eigentümer eines in der kreisfreien nordrhein-westfälischen Stadt S gelegenen Grundstücks, welches er mit einer dreigeschossigen Wohnanlage bebauen möchte. Diesem Vorhaben standen bislang allerdings die Festsetzungen des insoweit geltenden Bebauungsplans entgegen, der nur eine eingeschossige Bebauung vorsah. Nach längeren Vorbesprechungen einigen sich E und S in dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag schließlich darauf, dass der Bebauungsplan entsprechend abgeändert wird, „wenn E einen Betrag i.H.v. 50 000 € an S zahlt“. S beabsichtigt, diese Summe zur Begleichung der durch das Bauvorhaben des E ausgelösten Folgekosten zu verwenden. Angesichts der angespannten Haushaltslage kann S es andererseits aber auch nicht ausschließen, das Geld zum Erwerb dringend benötigter PCs für die Mitarbeiter im Rathaus zu verwenden. Um insoweit über eine größtmögliche Flexibilität zu verfügen, heißt es in dem zwischen E und S geschlossenen Vertrag daher, dass die 50 000 € „zur freien Verfügung“ von S stehen sollen.

Daraufhin zahlt E an S vereinbarungsgemäß die 50 000 €. Aufgrund kommunalpolitischer Querelen kommt es nachfolgend allerdings nicht zur Änderung des Bebauungsplans. E ist frustriert und klagt nach erfolglosem außergerichtlichem Vorgehen gegen S vor dem LG auf Rückzahlung der 50 000 €. Nach Anhörung der Parteien erklärt das LG den Zivilrechtsweg durch Beschluss für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige VG. Wie wird dieses in dieser Sache entscheiden?

Bearbeitervermerk: Vom ordnungsgemäßen Zustandekommen des Vertrags ist auszugehen. Die §§ 1 Abs. 3 S. 2, 11 Abs. 1 Nr. 3, 124, 133 Abs. 3 S. 5 BauGB und § 59 Abs. 1 VwVfG NRW sind ebenso wenig zu prüfen wie die Frage des Ausschlusses eines etwaig bestehenden Rückzahlungsanspruchs.

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