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1. Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung
ОглавлениеVorliegend hat S von E Eigentum und Besitz an den 50 000 € erlangt. Fraglich ist, ob diese Vermögensverschiebung auf Grundlage einer öffentlichen-rechtlichen Rechtsbeziehung erfolgt ist. Rechtsgrundlage für die Zahlung der 50 000 € von E an S war der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag. Ob dieser öffentlich-rechtlichen Natur ist, richtet sich nach dessen Gegenstand. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, ob sich der Vertrag auf Sachverhalte bezieht, die das Gesetz öffentlich-rechtlich regelt (Kriterium des Sachzusammenhangs).
Gegen einen derart zu qualifizierenden Zusammenhang könnte hier sprechen, dass die Zahlung der 50 000 € von E an S nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu der als öffentlich-rechtlich einzustufenden Änderung des Bebauungsplans durch S stand. Vielmehr war Letztere durch die Geldzahlung lediglich bedingt („wenn E einen Betrag in Höhe von 50 000 € an S zahlt“). Einen Rechtsanspruch des E gegen S auf die Planänderung hatten die Parteien im Vertrag demgegenüber gerade nicht ausdrücklich vereinbart.
An dem tatsächlichen Vorhandensein eines engen Sachzusammenhangs zwischen der Zahlung des E und der von S vorzunehmenden Planänderung vermag dieser Umstand jedoch nichts zu ändern (hinkender Austauschvertrag). Der einzige Zweck der Geldzahlung bestand darin, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben des E zu schaffen. Hiervon ist auch S ausgegangen. Hinzu kommt, dass das Geld letztlich dazu verwendet werden sollte, Folgekosten zu finanzieren, die S durch das Bauvorhaben des E entstehen würden (wenngleich auch eine andere Verwendung nicht ausgeschlossen ist). Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine öffentlich-rechtliche Materie, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.
Also ist der von E und S geschlossene Vertrag öffentlich-rechtlich.