Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Mike Wienbracke - Страница 57

2. Fehlender Rechtsgrund

Оглавление

Fraglich jedoch ist, ob dieser – laut Bearbeitervermerk ordnungsgemäß zustande gekommene (vgl. §§ 57 f. VwVfG NRW) – öffentlich-rechtliche Vertrag letztlich auch als causa für die zwischen E und S erfolgte Vermögensverschiebung in Betracht kommt. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Vertrag wirksam, d.h. nicht nichtig (und nicht bloß rechtswidrig), ist.

Die Gründe, aus denen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig sein kann, sind in § 59 VwVfG NRW abschließend aufgezählt. Die Spezialvorschriften des BauGB sind laut Bearbeitervermerk ebenso wenig zu prüfen wie § 59 Abs. 1 VwVfG NRW.

Hier könnte der Nichtigkeitsgrund des § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW einschlägig sein. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Vorschrift vorliegend überhaupt anwendbar ist. Das ist nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur in Bezug auf subordinationsrechtliche Verträge i.S.v. § 54 S. 2 VwVfG NRW der Fall. Hierunter sind solche öffentlich-rechtlichen Verträge zu verstehen, die die Verwaltung mit demjenigen schließt, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde, d.h. zu dem sie in einem Über-/Unterordnungsverhältnis steht. Ausschlaggebend hierfür ist nach h.M. allerdings nicht etwa, ob bei konkreter Betrachtungsweise eine Verwaltungsaktbefugnis besteht, sondern ob der Gegenstand der vertraglichen Regelung bei abstrakter Sichtweise so oder so ähnlich auch einer Regelung durch Verwaltungsakt gegenüber dem Vertragspartner zugänglich wäre.

Vorliegend hat E deshalb mit S den Vertrag geschlossen, damit S den Bebauungsplan entsprechend den Bedürfnissen des E anpasst. Die hierfür erforderliche Planänderung ist typisch hoheitlicher Natur i.S. eines Über-/Unterordnungsverhältnisses. Entsprechendes gilt für das Verhältnis von E und S hinsichtlich der dadurch letztlich angestrebten Bebaubarkeit. Also liegt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.v. § 54 S. 2 VwVfG NRW vor und § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW ist anwendbar.

Danach ist der öffentlich-rechtliche Vertrag nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 56 VwVfG NRW unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх