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b) Koppelungsverbot

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Damit bleibt zu prüfen, ob sich S in diesem Vertrag eine i.S.v. § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW nach § 56 VwVfG NRW unzulässige Gegenleistung hat versprechen lassen (Koppelungsverbot).

§ 56 VwVfG NRW verlangt u.a., dass die Gegenleistung des Vertragspartners der Verwaltung „für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird“. Vorliegend haben E und S allerdings vereinbart, dass die Leistung des E, d.h. die Zahlung der 50 000 €, „zur freien Verfügung“ von S erfolgt. Eine hinreichend konkrete Zweckbestimmung ist im Vertrag gerade nicht enthalten und kann aufgrund der sonstigen Begleitumstände (nicht auszuschließende Verwendung des Geldes zum Erwerb von PCs anstelle der Begleichung der Folgekosten des Bauvorhabens) auch diesen nicht entnommen werden.

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