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I. Anspruchsgrundlage

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Mangels Eingreifens einer Spezialregelung wie z.B. § 49a VwVfG NRW kommt insoweit nur der mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannte allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als Anspruchsgrundlage in Betracht. Dieser setzt voraus, dass der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat, vgl. auch §§ 812 ff. BGB.

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