Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Mike Wienbracke - Страница 60
II. Ergebnis
ОглавлениеAlso verstößt der zwischen E und S geschlossene Vertrag gegen § 56 VwVfG NRW und ist daher gem. § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW nichtig. Damit bildet er keine taugliche Rechtsgrundlage für die von S auf Kosten des E erlangte Vermögensverschiebung in Gestalt der 50 000 €, so dass E diese von S auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückverlangen kann. Ein etwaiger Ausschluss des mithin bestehenden Rückzahlungsanspruchs ist laut Bearbeitervermerk nicht zu prüfen.
Das Verwaltungsgericht wird der Klage des E demnach in der Sache stattgeben.