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a) Austauschvertrag
Оглавление§ 56 VwVfG NRW regelt den Austauschvertrag. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift kann unter den dort genannten Voraussetzungen der auch hier vorliegende subordinationsrechtliche Vertrag i.S.v. § 54 S. 2 VwVfG NRW geschlossen werden, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet.
Am Vorliegen eines vom Nichtigkeitsgrund des § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW erfassten Austauschvertrags i.S.v. § 56 VwVfG NRW könnten hier deshalb Zweifel bestehen, weil im hiesigen Vertrag nur eine (Gegen-)Leistung des E schriftlich vereinbart wurde, nicht hingegen auch eine Leistung der S. In Anbetracht des von § 56 VwVfG NRW verfolgten Schutzzwecks ist allerdings anerkannt, dass die Leistungspflicht der Verwaltung im Vertragstext nicht ausdrücklich erwähnt sein muss, sofern sie von den Parteien wenigstens stillschweigend vorausgesetzt wird (hinkender Austauschvertrag). Hier hat sich E ersichtlich nur deshalb zur Zahlung der 50 000 € gegenüber S verpflichtet, damit diese die Festsetzungen des Bebauungsplans zu seinen Gunsten ändert. Eine stillschweigende Leistungspflicht der Verwaltung liegt daher ungeachtet der gewählten Vertragsformulierung vor. Also handelt es sich bei dem zwischen E und S geschlossenen Vertrag um einen Austauschvertrag i.S.v. § 56 VwVfG NRW.