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1. Schlägerei (§ 231 Abs. 1 1. Alt.)

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Eine Schlägerei liegt vor, wenn an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung gleichzeitig mehr als zwei Personen aktiv mitwirken.[6]

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Für das Merkmal der Schlägerei ist es ohne Bedeutung, ob sich ein Beteiligter rechtmäßig verhält, sich z.B. nur im Rahmen seines Notwehrrechts (§ 32) gegen zwei Angreifer wehrt, oder handelt, ohne dass gegen ihn ein Schuldvorwurf erhoben werden kann (vgl. aber Rn. 11). Allerdings genügt es nicht, wenn sich der Angegriffene auf bloße Schutzwehr beschränkt, weil es dann an gegenseitigen Körperverletzungen fehlt.[7]

Beispiel:

A und B schlagen auf C ein. Dieser hält lediglich seine Aktentasche schützend vor sich.[8] – § 231 Abs. 1 ist nicht erfüllt, jedoch § 224 Abs. 1 Nr. 5 (vgl. § 6 Rn. 31).

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Die Tathandlung besteht in der Beteiligung an der Schlägerei. Beteiligung ist untechnisch zu verstehen, also nicht i.S. von Täterschaft und Teilnahme (vgl. § 28 Abs. 2).[9] Daher genügt jede physische oder psychische Mitwirkung an der körperlichen Auseinandersetzung in feindseliger Weise.[10]

Beachte:

Beteiligt sein kann nur, wer am Tatort anwesend ist. Abwesende können nur Teilnehmer gemäß den §§ 26 und 27 sein (vgl. Rn. 17).

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Die Mitwirkung braucht nach h.M. nicht in einem Mitschlagen zu bestehen.[11] Ausreichend ist jede aktive Anteilnahme am Fortgang der Auseinandersetzung, etwa durch Anfeuern oder Reichen von Tatmitteln (z.B. Steine, Messer). Wer dagegen lediglich zu schlichten versucht („Abwiegler“) oder Erste Hilfe leistet, handelt nicht in feindseliger Weise und beteiligt sich aus diesem Grund nicht an der Schlägerei.[12]

Strafrecht Besonderer Teil

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