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II. Subjektiver Tatbestand
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Die Merkmale des objektiven Tatbestands – einschließlich der für die Vorwerfbarkeit relevanten Umstände – müssen vorsätzlich verwirklicht werden.[22] Zu diesen gehört die objektive Bedingung der Strafbarkeit nicht (vgl. Rn. 15). Dementsprechend sind darauf bezogene Irrtümer für die Strafbarkeit ohne Belang.[23]