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2. Subjektiver Tatbestand

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Wie beim § 226 (vgl. Rn. 26) muss die Körperverletzung selbst zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen werden (zum Unterlassen vgl. Rn. 41). Hinsichtlich der Todesfolge genügt es, dass dem Täter wenigstens – „leichteste“ –[70] Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 18). Da schon in der Begehung des Grunddelikts eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt, ist einzig zu prüfendes Kriterium der Fahrlässigkeit die Voraussehbarkeit der tödlichen Folge.[71] Diese ist zu bejahen, wenn die Folge nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt und auch der Täter sie nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Tatsituation voraussehen kann. Die Voraussehbarkeit braucht sich dabei nicht auf alle Einzelheiten des tödlichen Geschehensablaufs zu erstrecken.[72]

Beispiel:

A schlägt den Kopf des B mehrfach wuchtig gegen eine Holzbank. Hierdurch kommt es zu einer Blutung zwischen den Hirnhäuten, die vom Arzt zu spät erkannt wird und daher zum Tod führt.[73]

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Aus dem Wortlaut des § 18 („wenigstens“) folgt, dass der Tatbestand des § 227 Abs. 1 auch dann erfüllt ist, wenn der Täter bezüglich der Todesfolge sogar vorsätzlich handelt (zu den Konkurrenzen vgl. Rn. 45).[74]

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