Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil - Olaf Hohmann - Страница 103
3. Vorwerfbarkeit der Beteiligung (§ 231 Abs. 2)
Оглавление11
§ 231 Abs. 2 regelt, dass nach Absatz 1 nicht strafbar ist, „wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist“. Ein derartiger Vorwurf kann dann nicht erhoben werden, wenn zugunsten eines Beteiligten ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund eingreift, und zwar für die gesamte Zeit seiner Beteiligung.[17]
Beachte:
Ist die Beteiligung nicht insgesamt durch einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund gedeckt, sondern nur eine Teilhandlung, die einen weiteren Tatbestand erfüllt, so ist nur die Verwirklichung dieses Tatbestands gerechtfertigt oder entschuldigt.
Beispiel:
A beteiligt sich grundlos an einer Massenschlägerei. In deren Verlauf greift B ihn mit einem Messer an. Um sich zu verteidigen, schlägt A seinerseits dem B einen Stein auf den Kopf. – Die gefährliche Körperverletzung gegen B (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, vgl. § 6 Rn. 18 ff. und 31) ist durch Notwehr (§ 32) gerechtfertigt. Dies ändert an der Strafbarkeit nach § 231 Abs. 1 jedoch nichts.[18]
Vertiefungs- und Aufbauhinweis:
Während über die Kriterien für die Frage der Vorwerfbarkeit der Beteiligung grundsätzlich Einigkeit besteht, ist die dogmatische Einordnung des § 231 Abs. 2 umstritten. Eine Meinung sieht in der Regelung allein einen Hinweis des Gesetzgebers auf das mögliche Eingreifen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen.[19] Nach anderer Auffassung schränkt § 231 Abs. 2 die Tatbestände des § 231 Abs. 1 ein. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe wirken demnach ausnahmsweise bereits tatbestandsausschließend.[20]
Die zweite Ansicht ist vorzugswürdig. Nach ihr enthält § 231 Abs. 2 nicht nur den Hinweis auf eine Selbstverständlichkeit, sondern sie misst der Vorschrift eine eigenständige, wenn auch ungewöhnliche Bedeutung zu. Sie ist auch mit dem Wortlaut der Norm zwanglos in Einklang zu bringen. Denn dieser verbindet die Vorwerfbarkeit sprachlich eindeutig mit der Beteiligung, knüpft also inhaltlich unmittelbar an die tatbestandliche Handlung an.[21]
Wer der hier vertretenen Ansicht folgt, muss bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte § 231 Abs. 2 im Anschluss an den objektiven Tatbestand des § 231 Abs. 1 erörtern. Anderenfalls werden die in Betracht kommenden Rechtsfertigungs- und Entschuldigungsgründe an üblicher Stelle geprüft. Einer Diskussion der dogmatischen Einordnung des § 231 Abs. 2 bedarf es jedoch bei der Lösung einer Aufgabe regelmäßig nicht.