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C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

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Jeder i.S. des § 231 Abs. 1 Beteiligte ist Täter. Für die Anstiftung und Beihilfe gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln der §§ 26, 27. Beihilfe kann etwa in einem allgemeinen Fördern einer Schlägerei bestehen, ohne dass für eine Seite Partei ergriffen wird.[36]

Beispiele:

Indem A fernab der Schlägerei die alarmierte Polizei daran hindert, sich an den Ort der Auseinandersetzung zu begeben, macht er sich der Beihilfe (§ 27) zum § 231 schuldig.

B schlägt C vor, sich an einer auf der gegenüberliegenden Straßenseite stattfindenden Schlägerei zu beteiligen. Kommt C dem Vorschlag nach, ist B wegen Anstiftung (§ 26) zu bestrafen.

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Die nur versuchte Beteiligung an einer Schlägerei ist nicht strafbar. Auf der Konkurrenzebene kann § 231 infolge seines speziellen Rechtsguts (vgl. Rn. 1) grundsätzlich mit Tötungs- und Körperverletzungsdelikten in Tateinheit stehen (§ 52).[37] Gleiches gilt im Verhältnis zu den §§ 113, 125.[38]

Strafrecht Besonderer Teil

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