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2. Von mehreren verübter Angriff (§ 231 Abs. 1 2. Alt.)

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Als zweite Alternative sieht § 231 Abs. 1 den von mehreren verübten Angriff vor.

Merke:

Darunter ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen.[13]

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Dafür genügt es nicht, dass zwei Personen sich lediglich gemeinsam gegen den Angriff eines Einzelnen wehren. Da der Angriff nur auf den Körper des Angegriffenen abzielen muss, ist es für seinen Beginn nicht erforderlich, dass es bereits zu Gewalttätigkeiten gekommen ist.[14] Ausreichend kann schon die Verfolgung des Opfers sein.[15]

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Die Tathandlung besteht auch bei der zweiten Tatbestandsalternative in der Beteiligung. Das zum § 231 Abs. 1 1. Alt. Ausgeführte gilt daher entsprechend (vgl. Rn. 6 f.). Zu ergänzen ist, dass die Angreifer nicht unbedingt mittäterschaftlich zu handeln brauchen, aber – im Unterschied zur Schlägerei, bei der eine Parteibildung nicht stattfinden muss – dergestalt zusammenwirken müssen, dass eine Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstands und des Angriffswillens besteht.[16]

Strafrecht Besonderer Teil

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