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III. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
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Die Beteiligung an einer Schlägerei ist stets verboten. Strafbar ist sie aber nur, „wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist“.[24] Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.[25] Die insoweit erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken[26] sind nicht stichhaltig.
Merke:
Erforderlich ist insoweit nur die Kausalität zwischen der Schlägerei oder dem Angriff mehrerer einerseits und der schweren Folge andererseits.[27]
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Ist sie gegeben, kann ein Beteiligter auch dann bestraft werden, wenn sich nicht klären lässt, ob gerade sein Verhalten den Tod oder die schwere Körperverletzung verursacht hat, oder wenn dies sogar ausgeschlossen werden kann.[28]
Beispiel:
A hat an einer Massenschlägerei teilgenommen, in deren Verlauf B den C unbemerkt von A durch einen Schlag gegen den Kopf getötet hat. – A ist allein wegen der Beteiligung an der Schlägerei, deren Risiko sich verwirklicht hat, nach § 231 strafbar.
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Da es allein auf die Kausalität der Schlägerei oder des Angriffs – jeweils als Gesamtgeschehen begriffen – ankommt, ist es für die Strafbarkeit nach h.M. auch ohne Bedeutung, ob jemand gerade zum Zeitpunkt der Verursachung der schweren Folge beteiligt war, vorher ausgeschieden oder erst danach in die Auseinandersetzung eingetreten ist.[29] Diese Ansicht wird dem Zweck der Vorschrift gerecht, in der Praxis Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (vgl. Rn. 1).
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Besteht der bezeichnete Ursachenzusammenhang, ist es zudem unerheblich, ob der Verletzte oder Getötete ein unbeteiligter Dritter war (z.B. ein Passant),[30] ob er sich die Verletzung als Angegriffener bei der Verteidigung versehentlich selbst beigebracht hat oder ob er einer der Angreifer war. Demgemäß ist auch der Beteiligte, dessen Verletzung erst die Anwendbarkeit der Norm begründet, nach § 231 strafbar.[31] Ebenfalls strafbar ist, wer durch eine Notwehrhandlung selbst die objektive Bedingung der Strafbarkeit setzt (vgl. Rn. 5).[32]
Beachte:
Die schwere Folge braucht als objektive Bedingung der Strafbarkeit nicht von Vorsatz oder Fahrlässigkeit eines Beteiligten umfasst zu sein.[33]
Aufbauhinweis:
Bei der Fallbearbeitung kann dies dadurch deutlich gemacht werden, dass die objektive Strafbarkeitsbedingung erst nach dem subjektiven Tatbestand erörtert wird.[34] Wegen der Nähe zum objektiven Tatbestand kommt aber auch eine an diesen anschließende Prüfung in einem gesonderten Gliederungspunkt in Betracht. Das Vorliegen der objektiven Bedingung der Strafbarkeit sollte aus prüfungsökonomischen Gründen stets vor Rechtswidrigkeit und Schuld diskutiert werden.[35]