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B. Tatbestand und objektive Strafbarkeitsbedingung
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§ 231 setzt wie üblich die Verwirklichung eines objektiven sowie eines dazu kongruenten subjektiven Tatbestands voraus. Hinzu tritt eine außerhalb des Tatbestands stehende objektive Bedingung der Strafbarkeit (vgl. Rn. 12 ff.).
Grundstruktur des Schlägereitatbestands | ||
Tatbestand | Objektive Bedingung der Strafbarkeit | |
Objektiver Tatbestand | Subjektiver Tatbestand | Tod oder schwere Körperverletzung (Rn. 12 ff.) |
Tathandlung (Rn. 3 ff.) | Vorsatz (Rn. 11) |