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2. Subjektiver Tatbestand

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Die Körperverletzung selbst muss zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen werden. In Bezug auf deren schwere Folge ist zu unterscheiden. Ist sie fahrlässig (§ 18) oder bedingt vorsätzlich herbeigeführt worden, ist § 226 Abs. 1 anwendbar. Hat der Täter die schwere Folge dagegen mit direktem Vorsatz (wissentlich oder sogar absichtlich) verursacht, greift der Qualifikationstatbestand des § 226 Abs. 2[52] ein, der eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren androht. Seiner Annahme steht nicht entgegen, dass der Täter alternativ zur Herbeiführung der schweren Folge (sogar) den Tod seines Opfers erreichen wollte.[53]

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Dass A im Beispielsfall mit der vorsätzlichen Körperverletzung der B die bei dieser eingetretenen schweren Folgen anstrebte oder ihre Herbeiführung als sicher ansah, lässt sich dem Sachverhalt nicht hinreichend klar entnehmen. Angesichts der Gefährlichkeit seines Vorgehens ist aber insoweit bedingter Vorsatz zu bejahen.

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Ergebnis:

A hat sich gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 4. Var. und Nr. 2 2. Alt. strafbar gemacht. Die ebenfalls verwirklichten §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 treten hinter den spezielleren § 226 zurück (vgl. Rn. 45).

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