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3. Mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3)
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Da B vom Angriff des A überrascht wurde, könnte dieser die Körperverletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen haben. Ein Überfall ist ein plötzlicher Angriff, auf den sich der Angegriffene nicht rechtzeitig einstellen kann.[54] Ein solcher Angriff des A liegt vor. Das Gesetz verlangt aber seine hinterlistige Begehung.
Merke:
Hinterlist setzt voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.[55]
Beispiele:
A streckt B die Hand zur Begrüßung hin, um ihn in Sicherheit zu wiegen, schlägt dann aber wie geplant unvermittelt zu.[56]
C lockt D unter dem Vorwand, sie für eine Zeitschrift fotografieren zu wollen, in seine Wohnung. Dort gibt er ihr einen mit einem Schlafmittel vermischten Saft, um im Anschluss sexuelle Handlungen an ihr ausführen zu können.[57]
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Ein derart listiges Vorgehen des A lässt sich im Beispielsfall dem Sachverhalt nicht entnehmen. Allein das Ausnutzen des Überraschungsmoments, etwa durch einen plötzlichen Angriff von hinten, genügt für § 224 Abs. 1 Nr. 3 nicht.[58] Im Hinblick darauf ist es nicht unproblematisch, die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 3 in Fällen zu bejahen, in denen sich ein Täter vor dem überraschenden Angriff auf das Opfer vor diesem verbirgt, ihm auflauert oder sich anschleicht.[59]
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Ergebnis: A hat § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verwirklicht. Er hat B zwar durch zwei Handlungen verletzt. Diese bilden aber eine natürliche Handlungseinheit. A ist daher wegen einer gefährlichen Körperverletzung zu bestrafen.