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II. Subjektiver Tatbestand
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Bei allen fünf Qualifikationstatbeständen ist ein Handeln mit bedingtem Vorsatz ausreichend. Dies gilt insbesondere auch für § 224 Abs. 1 Nr. 1[84] und Nr. 3.[85] Bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 muss der Täter lediglich die Umstände kennen, aus denen sich die Gefährlichkeit seines Tuns für das Opfer ergibt. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass er sie selbst als lebensgefährdend bewertet.[86] Es bedeutet keinen Widerspruch, einen derartigen Gefährdungsvorsatz anzunehmen, einen bedingten Tötungsvorsatz aber zu verneinen.[87]