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C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch sowie Konkurrenzen
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Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 25 ff. Daher ist insbesondere auch eine sukzessive Mittäterschaft möglich. Ist jedoch das die Körperverletzung qualifizierende Geschehen (z.B. ein Messerstich oder ein Schusswaffeneinsatz) beim Eintritt des zweiten Täters bereits abgeschlossen, so darf ihm dieses selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn er davon bei seinem Eingreifen Kenntnis hatte.[88] Wer an einer Körperverletzung lediglich als Anstifter oder Gehilfe mitwirkt und der Täter infolgedessen § 224 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht (vgl. Rn. 29), wird nicht allein dadurch zum Mittäter.[89]
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Eine gefährliche Körperverletzung kann bei Bestehen einer Garantenstellung durch Unterlassen begangen werden (vgl. § 5 Rn. 10).[90] Das gilt grundsätzlich auch für die Begehungsvarianten des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4. Den Bedenken der diesbezüglich abweichenden Meinung[91] ist allerdings im Einzelfall durch eine besonders sorgfältige Prüfung Rechnung zu tragen, ob das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht (§ 13 Abs. 1).
Beispiel:
Eltern sehen tatenlos zu, wie ihr Kleinkind einen Zigarettenstummel nebst dem darin enthaltenen Nikotin verschluckt.[92]
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Die versuchte gefährliche Körperverletzung ist strafbar (§§ 224 Abs. 2, 22). Es gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 22 ff.
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§ 224 geht als Qualifikation dem § 223 (Grundtatbestand) vor, tritt hingegen hinter den vollendeten – spezielleren – §§ 226, 227 zurück.[93] Ist jedoch die schwere Körperverletzung (§ 226) gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4) oder durch eine das Leben gefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5) verursacht worden, erscheint die Annahme von Tateinheit (§ 52) als vorzugswürdig, um das begangene Unrecht auch im Urteilstenor deutlich zu machen.[94] Sind die §§ 226, 227 nur versucht, kann ebenfalls Tateinheit bestehen.[95] Gleiches gilt im Verhältnis zu einem versuchten Tötungsdelikt (vgl. § 1 Rn. 23), zum § 125a[96] und zum § 309). § 224 Abs. 1 Nr. 5 tritt hinter den jeweils eine konkrete Lebensgefährdung voraussetzenden §§ 225 Abs. 3 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 3b und 306b Abs. 2 Nr. 1 zurück.[97]