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4. Mit einem anderen gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4)
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§ 224 Abs. 1 Nr. 4 erfüllt, wer die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Danach bedarf es des einverständlichen Zusammenwirkens lediglich zweier Personen.[60]
Beachte:
Diese müssen sich grundsätzlich am Tatort aufhalten, da nur dann die vom § 224 vorausgesetzte besondere Gefährlichkeit der Tatbegehung für das Opfer gegeben sein kann (vgl. Rn. 1).[61]
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Wirken jedoch drei oder mehr Personen zusammen, ist es ausreichend, wenn wenigstens zwei von ihnen am Tatort sind.[62]
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Es genügt im Übrigen, wenn es sich bei den Zusammenwirkenden um einen Täter und einen Teilnehmer handelt. Zwar enthält § 224 Abs. 1 Nr. 4 das Merkmal der Gemeinschaftlichkeit und knüpft damit begrifflich an § 25 Abs. 2 an. Er bezeichnet aber die Person, mit der der Täter zusammenwirken muss, ausdrücklich als „Beteiligten“ und verwendet damit einen in § 28 Abs. 2 legaldefinierten Terminus. Daraus lässt sich mit noch hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass es eines mittäterschaftlichen Vorgehens nicht bedarf.[63]
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Merke:
Mit Blick auf die spürbar angehobene Mindestfreiheitsstrafe ist freilich eine Beteiligung notwendig, durch die sich die Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation erhöht.[64]
Dies wird sich beispielsweise bei einer Anstiftung durch einen am Tatort Anwesenden ohne dessen weiteres Eingreifen in die Tatausführung oder bei bloßer psychischer Beihilfe (Anfeuern des Täters, Beifallklatschen) nicht von selbst verstehen.[65] Rein passive Anwesenheit am Tatort genügt nicht,[66] weil diese nicht geeignet ist, die Lage des Verletzten zu verschlechtern.[67]
Vertiefungshinweis:
Ist die Begehungsvariante erfüllt, kann einem ggf. geminderten Unrechts- und Schuldgehalt durch die Annahme eines in § 224 Abs. 1 vorgesehenen minder schweren Falls Rechnung getragen werden.