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a) Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit (§ 226 Abs. 1 Nr. 1)
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Als Folge der Körperverletzung hat B ihre Empfängnisfähigkeit und damit die Fortpflanzungsfähigkeit (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 4. Var.)[5] eingebüßt. Dazu zählen auch die Gebär- und die Zeugungsfähigkeit.[6] Kinder können die bei ihnen noch nicht entwickelte, aber als Anlage vorhandene Fortpflanzungsfähigkeit ebenfalls verlieren.
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Als gleichwertig sieht § 226 Abs. 1 Nr. 1 den Verlust des Sehvermögens (Fähigkeit, visuell die Umwelt wahrzunehmen) auf zumindest einem Auge,[7] des Gehörs insgesamt (Fähigkeit, artikulierte Laute wahrzunehmen) und des Sprechvermögens (Fähigkeit zu artikuliertem Reden) an.[8]
Beispiel:
Infolge eines Messerstichs des A in das rechte Auge des B verbleibt diesem nur noch eine Sehfähigkeit von 5%.
Beachte:
Die durch § 226 Abs. 1 Nr. 1 erfassten Fähigkeiten sind bereits ,,verloren“, wenn sie im Wesentlichen und dauerhaft, d.h. zumindest auf unbestimmte Zeit aufgehoben sind.[9]
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An einer dauerhaften Einbuße einer Fähigkeit kann es fehlen, wenn diese durch eine medizinische, insbesondere operative Maßnahme wiederhergestellt werden kann. Jedoch ist insoweit Zurückhaltung geboten. Nur eine Heilmaßnahme, die für das Opfer kein unzumutbares Risiko enthält, steht der Annahme des Tatbestandsmerkmals entgegen.[10]
Merke:
Der Verlust der geschützten Fähigkeiten muss schließlich unmittelbare Folge der Körperverletzung sein. Dieselbe enge Verknüpfung ist auch beim § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erforderlich.
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Dafür ist über bloße Kausalität hinaus notwendig, dass sich die im Grundtatbestand typischerweise angelegte spezifische Gefahr in der schweren Folge realisiert hat.[11] Im Beispielsfall ist dieser spezifische Gefahrzusammenhang gegeben. Zwar hat zum Verlust der Empfängnisfähigkeit die unzureichende ärztliche Behandlung beigetragen. Dieses Risiko und die schwere Folge selbst waren aber durch den Treffer in den Unterleib der B nach allgemeiner Lebenserfahrung vorgegeben.[12]
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Zwischenergebnis:
Der objektive Tatbestand des § 226 Abs. 1 Nr. 1 4. Var. ist erfüllt.