Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil - Olaf Hohmann - Страница 83
1. Objektiver Tatbestand
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Beispielsfall 3 – Verheerende Pump-Gun:
A will sich an seiner ehemaligen Freundin B rächen, weil diese sich von ihm getrennt hat. Er schießt deshalb ohne Tötungsvorsatz mit einer Pump-Gun auf die Beine der 20 Jahre alten B. Einer der Splitter der verwendeten Munition verletzt jedoch eine Niere so schwer, dass diese entfernt werden muss, ein anderer dringt in das rechte Handgelenk ein und verursacht dessen irreversible Versteifung. Im Krankenhaus wird es zudem versehentlich unterlassen, einen Splitter aus dem Unterleib zu entfernen. Dies führt dazu, dass B nicht mehr schwanger werden kann.
Strafbarkeit des A?
Lösung:
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Ein (versuchtes) Tötungsdelikt scheidet wegen des fehlenden Vorsatzes aus. A hat B jedoch mittels einer Waffe (§ 224 Abs. 1 Nr. 2; vgl. § 6 Rn. 18 ff.) und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5; vgl. § 6 Rn. 31) am Körper verletzt. Durch die gefährliche Körperverletzung könnte er außerdem schwere Folgen gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 hervorgerufen haben.